Mit dem Handy am Ohr erwischt? Nicht immer ein hoffnungsloser Fall - auf Details kommt es an.

Strafrecht und Justizvollzug
22.11.20071943 Mal gelesen

Bisher war die Sachlage klar: Mit Handy, Handheld oder Kleincomputer mit Karte in der Hand am Steuer erwischt: Bußgeld und Punkt.

Ein Allgäuer PKW-Fahrer hatte seinen Motor ausgemacht, weil die Ampel sehr lange auf "rot" stand und derweil das Handy benutzt. Er sollte das Bußgeld und den Punkt hinnehmen. Als er dies ablehnte, überraschte das Urteil des OLG Bamberg: Wenn ein Fahrzeug stehe und der Motor abgestellt sei, bestehe allein durch das Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons keine unmittelbare Ablenkung von den eigentlichen Fahraufgaben. " Erst nach erneutem Anlassen des Fahrzeugs könne die Fahrt wieder aufgenommen werden und damit - bei fortgesetzter Benutzung des Mobiltelefons - eine gerichtlich zu bewertende Beeinträchtigung der Fahraufgaben eintreten. Das gelte - weil in der Verkehrsordnung nicht anders festgelegt - auch beim Halten vor Ampelanlagen.( OLG Bamberg, AZ: 3 Ss OWi 1050/2006).

Es ist nicht sicher, dass jeder Richter dieser Argumentation folgen würde, es eröffnen sich jedoch Freiräume. Es steht außer Frage, dass die Verfahren wegen Handy-Benutzung den Gerichten schon aufgrund ihrer Vielzahl und der vorgetragenen Details schwer im Magen liegen . . . und daher nicht leicht zu gewinnen sind.

Wenn jedoch nicht nachgewiesen werden kann, dass es sich tatsächlich um eines der "verbotenen" Geräte handelte, ist die Sache ebenfalls nicht aussichtslos: Ein Mandant unserer Kanzlei, der ungerechtfertigter Weise vor kurzem in einer solchen Angelegenheit vor Gericht stand, wurde aus diesem Grund freigesprochen.

Was bedeutet das für Sie?

1. Benutzen sie beim Fahren nicht Ihr Handy - und auch keines der artverwandten verbotenen Geräte.
2. Werden Sie "erwischt", lassen Sie sich vor Ort nicht auf Diskussionen ein.
3. Wenn Sie ein Diktiergerät oder einen Rasierer benutzt haben, stellen Sie dies aber sofort vor Ort oder in der ersten schriftlichen Stellungnahme klar, da ein späteres Vorbringen dieses Arguments als Schutzbehauptung gewertet wird.
4. Liegen bei Ihnen besondere Konstellationen vor: es war kein Handy oder Sie kein Autofahrer oder Sie nicht der mit dem Handy telefonierende Fahrer auf dem Radarphoto, konsultieren Sie Ihren Fachanwalt für Verkehrsrecht.
5. Beachten Sie, dass auch die "Handy-Punkte" in Flensburg ernsthaft auf Ihrem Punktekonto vermerkt werden und daher in der Summe Ihren Führerschein gefährden können.
5. Auch Organizer sind nicht erlaubt, weil man mit ihnen nicht nur Daten speichern, sondern telefonieren kann (OLG Karlsruhe; AZ: 3 Ss 219/05). Ob das auch gelte, wenn der Computer nicht über eine Mobilfunkkarte verfüge, ließ das OLG offen.