Das Führungszeugnis

Strafrecht und Justizvollzug
05.11.20071491 Mal gelesen

Nach einer strafrechtlichen Verurteilung stellt sich häufig die Frage, ob und wie lange diese im Führungszeugnis zu finden sein wird. Das Führungszeugnis ist eine Urkunde, die vom Bundeszentralregister in Bonn ausgestellt wird. Hauptsächlich gibt es Auskunft darüber, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht. Häufig wird bei der Bewerbung um eine Arbeitsstelle die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangt. Vom Führungszeugnis zu unterscheiden ist der Bundeszentralregisterauszug, kurz "BZR". Dieser wird zum Beispiel bei einer strafrechtlichen Verhandlung verlesen.

Folgende Arten von Führungszeugnissen sind zu unterscheiden:

1. das Privatführungszeugnis (§ 30 I BZRG)

Das Privatführungszeugnis ist ein Führungszeugnis für persönliche Zwecke - z.B. zur Vorlage bei einem privaten Arbeitgeber. Es trägt die Bezeichnung "Belegart N" und wird dem Antragsteller zugesandt. Dieser kann dann überlegen, ob er das Führungszeugnis weiterleitet oder eben nicht.

2. das Behördenführungszeugnis (§ 30 V BZRG)

Das Behördenführungszeugnis dient der Vorlage bei einer Behörde. Eine der Besonderheiten ist, dass zusätzlich noch weitere Entscheidungen enthalten sein können. Ein Beispiel hierfür ist der Widerruf eines Waffenscheins. Das Behördenführungszeugnis wird nicht dem Antragsteller sondern der Behörde direkt zugesandt. Wenn man vorher erfahren möchte, was im Behördenführungszeugnis steht, kann man auch den Antrag stellen, dass das Behördenführungszeugnis zunächst einem Amtsgericht übersandt wird, bei dem es dann eingesehen werden kann. Die Bezeichnung für das Behördenführungszeugnis ist "Belegart O".

Den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses kann man beim örtlichen Einwohnermeldeamt stellen. In Hamburg ist hier z.B. das Bezirksamt zuständig. Bei der Antragstellung sollte darauf geachtet werden, dass man die richtige Belegart wählt - also "N" oder "O". Die Kosten für ein Führungszeugnis liegen derzeit bei 13 €. Es ist mit einer Bearbeitungszeit von ca. 2 - 6 Wochen zu rechnen.

Aber nun zu den beiden häufigsten Fragen im Zusammenhang mit dem Führungszeugnis:


Was steht eigentlich in so einem Führungszeugnis?

Im besten Fall natürlich nichts. Dann steht im Führungszeugnis: "Inhalt: keine Eintragungen" und man kann sich als "nicht vorbestraft" bezeichnen.

Eintragungen können ansonsten Angaben zu rechtskräftigen Verurteilungen enthalten. Bei einem Behördenführungszeugnis können auch noch andere Entscheidung von Gerichten und Verwaltungsbehörden auftauchen - wie z.B. eben dem Widerruf des Waffenscheins.
Aber auch hier ist zu beachten, dass nicht jede strafrechtliche Verurteilung in das Führungszeugnis aufgenommen wird. Was in das Führungszeugnis kommt und was nicht ist im Gesetz genau geregelt. Da dieser Artikel nur der Übersicht dienen soll kann hier nicht auf jeden Einzelfall eingegangen werden.
Nicht aufgenommen werden grundsätzlich Verurteilungen zu Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen (§ 32 Absatz 2 Nummer 5 Bundeszentralregistergesetz). Anders als vielfach angenommen gilt dies jedoch nicht uneingeschränkt. In das Führungszeugnis aufgenommen wird eine Verurteilung, obwohl es sich um eine relativ geringe Geldstrafe handelt, wenn der Angeklagte nach den §§ 174-180 oder 182 StGB (das sind Straftaten aus dem Abschnitt "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung") verurteilt wurde oder im Register bereits eine weitere Strafe eingetragen ist.

Weitere Ausnahmen finden sich in § 32 Absatz 2 Bundeszentralregistergesetz. Da dieser Artikel nur einen ersten Überblick bieten soll wird auf eine vollständige Darstellung verzichtet.


Werden die Eintragungen irgendwann auch wieder aus dem Führungszeugnis gelöscht?

Hat man nun eine Eintragung - oder vielleicht sogar mehrere Eintragungen - sehnen sich viele die Löschung dieser Eintragungen herbei. Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen. Ein spezieller Antrag ist hierfür nicht erforderlich.

Die Länge der jeweiligen Frist ist, ist gesetzlich geregelt. Die Frist bei Geldstrafen oder bei Freiheitsstrafen von nicht mehr als 3 Monaten beträgt nach § 34 Bundeszentralregistergesetz zum Beispiel drei Jahre. Auch bei den meisten Jugendstrafen werden die Eintragungen nach 3 Jahren entfernt. Bei Freiheitsstrafen von mehr als 3 Monaten wird der Eintrag grundsätzlich nicht vor dem Ablauf von 5 Jahren entfernt. Bei der Berechnung der Fristen ist immer der Tag der Verurteilung Ausgangspunkt. Zu beachten ist auch § 37 Bundeszentralregistergesetz, der u.a. regelt, dass die Frist nicht abläuft, solange sich aus dem Register ergibt, dass die Vollstreckung einer Strafe noch nicht erledigt ist oder die Strafe erlassen ist.

Wer es in Sachen Frist genau wissen will sollte sich den Gesetzestext der §§ 33 bis 37 Bundeszentralregistergesetz einmal durchlesen.

Kurz erwähnt sei zu guter Letzt auch noch die Möglichkeit, nach § 39 BZRG gegenüber der Registerbehörde einen Antrag auf "Anordnung der Nichtaufnahme" zu stellen.

Neben der Auskunft aus dem Bundeszentralregister durch ein Führungszeugnis gibt es auch noch in Ausnahmefällen die unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister gemäß § 41 BZRG.

Rechtsanwalt Arne Städe
www.rechtsanwalt-staede.de
Stand: 2007

Dieser Artikel soll lediglich einen groben Überblick zu diesem Thema darstellen und die Möglichkeit für eine erste Orientierung bieten.