Nach Ärger um Messfehler - PTB erstellt Zulassungsschein und Eichanweisung für CG-P50E neu

Strafrecht und Justizvollzug
05.11.20071556 Mal gelesen

In einer Stellungnahme hatte das Sachverständige Dipl.-Ing. Stephan Wietschorke über Messungenauigkeiten von mehr als 20% bei Messungen mit dem Videomesssystem CG-P50E berichtet. Die Funktionsweise der Geräte, die in mehreren Bundesländern zum Einsatz kommen, entsprach nicht der Beschreibung im Zulassungsschein.

Bei Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen mit Messvorrichtungen im Straßenverkehr müssen die Vorschriften des Eichgesetzes, der Eichordnung sowie die Zulassungsvorschriften der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) eingehalten werden. Andernfalls kann die Messung nicht als "ordnungsgemäß" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) qualifiziert werden. Ein Betroffener darf aber nicht aufgrund von Messdaten verurteilt werden, wenn diese nicht ordnungsgemäß gewonnen wurden.

Überall dort, wo Geräte des Typs CG-P50 E zum Einsatz gekommen sind, war genau dies aber geschehen. Die Erkenntnisse des Sachverständigen hatten ein breites Medienecho ausgelöst. Als Reaktion auf den Bericht des Sachverständigen hat die PTB zwar am 28.8.2007 mit dem Ergebnis Stellung genommen, dass bei korrekter Verwendung des Gerätes keine Fehler entstehen würden. Dennoch hatte sie zuvor, am 5.7.2007 auf Antrag des Zulassungsinhabers eine Neufassung der Zulassung erstellt. Weil die Abweichungen von der bisherigen Zulassung so gravierend waren, hat, nach Informationen des monatlichen Informationsdienstes "VA", die PTB sowohl den Zulassungsschein als auch die Eichanweisung völlig neu erstellt. Das berichtet "VA" in seiner Ausgabe 10/07.

Für Betroffene, die mit einem Gerät dieses Typs gemessen wurden, ist es daher empfehlenswert im Rahmen eines Einspruchsverfahrens zu prüfen, ob das entsprechende Gerät schon nach der neuen Eichanweisung geeicht ist. Denn nur dann darf die Messung als verlässlich und sicher gelten. Andernfalls darf eine Verurteilung nach den Grundsätzen des BGH nicht erfolgen.