Zur Begründung führte das OLG Koblenz aus, dass das Urteil des AG Koblenz lückenhaft sei und die Rechtsbeschwerde daher Erfolg haben müsse. Denn dem OLG Koblenz war es nicht möglich tatsächlich nachzuvollziehen, ob Lenkverstöße vorlagen, da das Urteil des AG Koblenz keine genauen Ausführungen hierzu enthielt. Es stellte insoweit fest, dass das Urteil Angaben dazu enthalten müsse, wann der Betroffene seine Fahrt am Tattag begonnen und beendet hat und ob und gegebenenfalls wann es zu einer Unterbrechung der Fahrt kam. Ebenso muss das Urteil Ausführungen dazu enthalten, wann bei einem Ruhezeitenverstoß die letzte Fahrt vor der Ruhepause beendet und wann die nächste Fahrt nach der Ruhepause begonnen wurde.
(OLG Koblenz Urteil vom 10.02.2012)
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.