Fahrt unter Alkohol - Die Folgewirkung MPU

Strafrecht und Justizvollzug
06.10.20071826 Mal gelesen

Ein Autofahrer muss schon zum zweiten mal ein Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen die 0,5-Promille-Regel zahlen. Tilgungsreife der Vortat war noch nicht eingetreten. Er erhält neben vier Punkten in Flensburg diesmal ein dreimonatiges Fahrverbot. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch bei Wiederholungssündern im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht vorgesehen. Trotzdem muss der Betroffene nach Abschluss des Bußgeldverfahrens um seine Fahrerlaubnis bangen. Warum?

Bei Bedenken gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen kann die Führerscheinbehörde bei bestimmten Konstellationen eine medizinisch-psychologische-Untersuchung (MPU) fordern. Hierzu ist sie nicht nur zur Klärung der Fahreignung im Wiedererteilungsverfahren nach strafgerichtlichem Entzug der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt (auch mit dem Fahrrad) mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille berechtigt, sondern sie muss die MPU auch anordnen wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die auf Alkoholmissbrauch hinweisen oder wenn zu klären ist, ob ein festgestellter Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht. Der Betroffene muss kein Alkoholiker sein, um wegen Alkoholmissbrauchs zur MPU geschickt zu werden. Schließlich muss sie die MPU anordnen, wenn jemand wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat. Dabei kann diese Auffälligkeit sogar im Ausland passiert sein. Der Behörde steht in diesen Fällen kein Ermessensspielraum zu. Sie ist zur Anordnung der Begutachtung gesetzlich verpflichtet.

Daher sollte ein Kraftfahrer, der einen zweiten Verstoß unter Alkoholeinfluss begangen oder aus den andreren Gründen die MPU zu erwarten hat, sinnvollerweise gleich damit beginnen, seine Alkoholabstinenz durch regelmäßige Blutanalysen (sog. Leberwerte) nachzuweisen In der MPU wird er sich nämlich mit dem Vorwurf konfrontiert sehen, ein Alkoholproblem zu haben.

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Der Verfasser ist ausschließlich auf dem Gebiet des Straßenverkehrsstraf- und Bußgeldrechts sowie des Fahrerlaubnisrechts tätig.