Nach Alkoholfahrt - Unbedingt Schweigen

Strafrecht und Justizvollzug
17.09.2007 1361 Mal gelesen

Leider erlebe ich es in meiner Praxis immer wieder, dass Beschuldigte nach einer Trunkenheitsfahrt gegenüber der Polizei Angaben machen.

Dies kann gerade auch  bei Trunkenheitsdelikten zu schwerwiegenden Nachteilen führen.

Speziell Angaben zum Trinkende (z.B. "in der Nacht") eröffnen sowohl der Strafverfolgungsbehörde als auch der Fahrerlaubnisbehörde unter Umständen eine Rückrechnungsmöglichkeit, die die Feststellung eines höheren Alkoholwertes zum allein maßgeblichen Tatzeitpunkt ermöglicht.
Die schlimmen Folgen, die für den Betroffenen bei konsequenter Nutzung seines gesetzlich verankerten Aussageverweigerungsrechts unter Umständen vermeidbar gewesen wären, können die Anordnung einer MPU (ab festgestellten 1,6 Promille) und die Notwendigkeit einer mehrmonatigen Therapiemaßnahme mit nachfolgender MPU (ab 2,0 Promille) sein.

Kommen mehrere Personen als Fahrer in Betracht kann bei konsequenter Berufung auf das Schweigerecht im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal "Führen eines Kraftfahrzeuges" ein Tatnachweis oft nicht geführt werden.

Zur Duldung der Blutentnahme ist man übrigens verpflichtet... zum Reden aber nicht !