Drogenfahrt: Fahrlässiges Führen eines Fahrzeugs unter Einwirkung von Cannabis

Strafrecht und Justizvollzug
14.08.2012503 Mal gelesen
Der Vorwurf nach § 24 a Absatz 2 und 3 StVG wegen fahrlässigen Führens eines Fahrzeugs unter Einwirkung von berauschenden Mitteln – insbesondere von Cannabis - kann nur erhoben werden, wenn auch nachgewiesen werden kann, dass der Beschuldigte nachweislich zeitnah zum Vorwurfszeitpunkt Cannabis konsumiert hat.

Dabei handelt fahrlässig, wer  sich trotz zeitnahem Konsums an das Steuer seines Fahrzeuges setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml abgebaut ist. Allerdings reicht für die Annahme der Fahrlässigkeit eine über dem Grenzwert liegende Wirkstoffkonzentration nicht aus. Der Beschuldigte muss es für möglich halten, dass er unter der Wirkung des konsumierten Rauschgiftes fährt - eine spürbare Wirkung oder tatsächliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ist für die Annahme der Fahrlässigkeit nicht notwendig.

Liegt der Konsum jedoch länger zurück, so müssen Umstände hinzutreten, aufgrund derer der Beschuldigte hätte erkennen können, dass der Rauschmittelkonsum noch Auswirkungen haben könnte.

 

OLG Frankfurt, Beschluss v. 20.08.2010

 

Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.