„Neue Null-Promille-Grenze häufig erst ab 0,2-Promille relevant

Strafrecht und Justizvollzug
02.08.20071893 Mal gelesen

Der 1. August 2007 hat Fahranfängern eine wichtige Neuerung beschert. An diesem Tag ist der neue Paragraph 24c StVG in Kraft getreten.
Die Norm betrifft alle Fahranfänger in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres.

Sie untersagt Fahrern, die zu diesem Personenkreis zählen, zwei Verhaltensweisen:


1.   Das Zusichnehmen alkoholischer Getränke beim Führen eines Kraftfahrzeuges;
2.   Das Antreten der Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränkes  

Der Nachweis dieser Zuwiderhandlungen kann geführt werden durch


1.   Aussagen von Zeugen, die den Betroffenen vor Antritt der Fahrt beim Alkoholkonsum beobachtet haben;
2.   Durch Blutproben oder Atemalkoholanalyse.

 
Verzichtet hat der Gesetzgeber auf die Einführung eines Gefahrengrenzwertes. Theoretisch besteht ein absolutes Alkoholverbot.
Beide Beweismittelarten haben daher Schwächen. 


Insbesondere im Hinblick auf den Nachweis der Alkoholisierung des Fahrers mittels Blutproben oder Atemalkoholtest besteht das Problem, dass nach heutigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand erst ab einem Wert von 0,2 Promille Blutalkohol bzw. 0,1 mg/l Alkohol in der Atemluft bzw. einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, von einer "Wirkung" auszugehen ist.  

Auf dieses Problem hat der Gesetzgeber in der Begründung der Gesetzesänderung ausdrücklich hingewiesen.


Es ist daher davon auszugehen, dass der Fahrtantritt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränkes bei Fahranfängern nur dann geahndet werden darf, wenn eine Alkoholkonzentration ab 0,2 Promille im Blut bzw. 0,1 mg/l in der Atemluft erreicht wurde.



Bis auf die Fälle, in denen ein Fahrer beim Trunk während oder vor der Fahrt beobachtet wird, ist die 0,0-Promille-Grenze daher faktisch eine 0,2-Promille-Grenze.



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Hinweis:
Der Verfasser, RA Christian Demuth, ist überwiegend auf dem Gebiet des Verkehrsstraf- und Bußgeldrechts tätitg.