Strafbarkeit der Verwendung des Kürzels „A.C.A.B.“

Strafrecht und Justizvollzug
18.06.2012728 Mal gelesen
Im Rahmen eines Beleidigungsdeliktes ist zu prüfen, ob die mit Strafe belegte Äußerung tatsächlich den vermuteten beleidigenden Inhalt hat.

Das Kürzel "A.C.A.B." soll "all cops are bastards" bedeuten. Unter einem "Bastard" ist eigentlich nur ein uneheliches Kind einer unverheirateten Frau zu verstehen. Die Zeit, als diese Bezeichnung tatsächlich einen herabwürdigenden Charakter aufwies, sind seit geraumer Zeit vorbei.

Dennoch ist anerkannt, dass die Bezeichnung als "Bastard" eine sog. Formalbeleidigung (§ 193 StGB) darstellt und eine - noch heute - ehrverletzende Zielrichtung aufweist (vgl. OLG Stuttgart, NStZ-RR 2009, 50, Beschluß v. 23.6.2008, 1 Ss 329/08).

Die Verwendung des Kürzels "A.C.A.B." ist nach Ansicht der meisten Gerichte strafbar, wenn die Äußerung auf eine Mehrheit von Personen zielt, die durch bestimmte Merkmale deutlich von der Allgemeinheit abgegrenzt ist (vgl. BGHSt. 2, 38, 39; 11, 207, 208; MDR 1989, 558; LG Karlsruhe, Urteil v. 08.12.2011, 11 Ns 410 Js 5815/11) und der fragliche Personenkreis überschaubar ist (vgl. BayObLG MDR 1990, 564 f.).

Deshalb ist beispielsweise das Tragen eines T-Shirts oder Pullovers mit dem Kürzel "A.C.A.B." nicht strafbar (vgl. AG Tiergarten, Az. 238 Cs 877/99; LG Stuttgart, NStZ 2008, 633). Denn die Zielrichtung des beleidigenden Inhalts wird dann nicht mehr vom Träger, sondern von der "beleidigten Gruppe" bestimmt, dadurch, dass sie sich im Sinne der Tatbestandsvoraussetzungen irgendwann und irgendwo zusammensetzt.

Das LG Stuttgart ist in seinem Urteil vom 08.12.2011 (11 Ns 410 Js 5815/11) davon ausgegangen, dass mit der Formulierung "All Cops ." alle Polizeibeamten der Welt erfasst seien. Auch im Hinblick auf alle Polizeibeamten in der Bundesrepublik Deutschland, mit Blick auf die verschiedenen Aufgaben, Organisationen und deren Handeln kann in diesem Kürzel nicht per se eine Beleidigung jedes Polizeibeamten gesehen werden.

Aus diesem Grund hatte das LG Stuttgart den Angeklagten vom Vorwurf der Beleidigung freigesprochen.

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