Letzte Fahrt zur "Ersten Hilfe"

Strafrecht und Justizvollzug
12.07.20071482 Mal gelesen


Führerscheinentzug wegen Geschwindigkeitsüberschreitung auf dem Weg zu einem Notfall? Das kann ja wohl nicht sein, denkt sich jeder Patient wie auch Arzt!
Leider ist dies nicht ganz so sicher.

Neulich las ich im Wartezimmer einen empörten Leserbrief, in dem ein Arzt kurz gefasst dazu aufrief, Bußgeldrichter, Verkehrspolizisten, Radarfallenaufsteller und auch Kommunalpolitiker, die "von organisierter Abzocke profitieren, bei telefonisch dringlich angefragten Hausbesuchen nur unter akribischer Beachtung der Verkehrsvorschriften zu behandeln". Der Zorn richtete sich gegen einen "Bußgeldrichter", der in einer früheren Ausgabe des Deutschen Ärzteblattes einen Artikel veröffentlicht hatte.
Neugierig geworden rief ich den Originalartikel im Deutschen Ärzteblatt auf. Unter dem Titel "Ärzte im Straßenverkehr: Nicht alles ist erlaubt" fand ich eine Zusammenfassung von Urteilen zu Geschwindigkeitsüberschreitungen im Dienst (leider ohne Nennung der konkreten Urteile, was fachlich sauberer wäre).
Letztlich spiegeln die genanten Entscheidungen das sich in der Praxis ergebenden Problem jedoch korrekt wieder:


. §16 OWiG kennt einen Notstand, durch welchen die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit entfällt.
. Dieser Notstand ergibt sich aus stets im Einzelfall zu erfüllenden Voraussetzungen.
. Dass tatsächlich diese Voraussetzungen vorgelegen haben, ist durch den Arzt zu beweisen. Dies kann im Einzelfall schwierig sein.
. Die Belege für das Vorliegen einen Notstandes müssen das Gericht überzeugen.

 
Dies spiegelt die Realität wieder. Der Zorn des nach eigenen Angaben verkehrsrechtlich unbescholtenen Briefautors richtet sich damit zu Unrecht gegen den Autor des sachlich gehaltenen Artikels.


Vielmehr wird deutlich: Es geht um eine zwar auf medizinisch-menschlichen Fakten basierende, aber letztlich juristisch bewertete Begründung.
Diese dem Arzt so inakzeptable anmutende rückwirkende Beurteilung der Notfallsituation durch medizinisch laienhafte Richter soll die "grundsätzlich gebotene Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer" sicherstellen. So stelle beispielsweise die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 61km/h außerhalb einer geschlossenen Ortschaft einen groben Verstoß dar, der ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr belege und daher regelmäßig mit einer Denkzettel- und Besinnungmaßnahme eines Fahrverbotes belegt werden müsse.

"Eine das Absehen der Verhängung eines Fahrverbotes rechtfertigende notstandsähnliche Situation liegt vor, wenn ein Arzt zu einen Notfall gerufen wird, er dabei mit seinem Kraftfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr überschreitet und eine sofortige medizinische Behandlung zwingend erforderlich ist und/oder der Arzt vom Vorliegen einer solchen Gefahrensituation ausgehen darf." Denn in diesem Fall liege nicht grober Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit vor, sondern die Sorge um das Leben oder die Gesundheit des Patienten. (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.11.2004-1Ss 94/04).

Die für den Mediziner nicht nachvollziehbaren unterschiedlichen Ausgänge in den zitierten Urteilen, in denen die Patientenrettung des herzkranken Patienten als Notfall anerkannt wurde, jene des Asthmakranken jedoch nicht, belegen, dass es auf die juristisch saubere Argumentation bereits bei den ersten Einlassungen ankommt. Es kam auch schon vor, dass Ärzten vorgehalten wurde, eine Übertragung des Notfalls an den Rettungsdienst wäre angemessener gewesen.

Als Fachanwalt für Verkehrsrecht stelle ich bisweilen fest, dass Ärzte aus ihrem Rechtsempfinden heraus erste Aussagen formulieren, die sich durch juristische Auslegung dann im Verlauf gegen sie wenden. Da in der Notfallsituation selten Raum für Diskussionen und Aussagen vor Ort bleiben dürfte, empfehlen ich den Betroffenen, sich selbst zeitnah Notizen zu machen und medizinische Fakten (Vorgeschichte, Angaben zum beim Notruf erwarteter Hilfsbedarf) zu notieren. Vielleicht gibt es sogar Zeugen, die die Dringlichkeit belegen können. Dabei geht es nicht nur um die konkrete medizinische Gefährdung sondern auch darum, wie dringlich der Notfall wahrgenommen und beim Notruf geschildert wurde. Hilfreich kann hier das Praxispersonal sein, aber auch der Patient oder seine Verwandten kommen als Zeugen infrage. Die Stellungnahme des Beschuldigten sollte dann gegebenenfalls nach Rücksprache mit einem Experten im Verkehrsrecht erfolgen, damit die Voraussetzungen eines Notfalls nach § 16 OWiG herausgearbeitet werden können.

Leider gelten auch sonst im Verkehr für Ärzte keine Sonderregelungen:

Ein anderes Problem, welches sich gerade in Ballungsgebieten wie Berlin dem Arzt auf Hausbesuch stellt, ist der Parkplatzmangel. Auch hier gilt leider, dass der Arzt keine Sonderstellung einnimmt und er bei "Falschparken" daher durchaus mit einem Bußgeld belegt werden oder sogar abgeschleppt werden kann. Auch das an der Scheibe befestigte Schild "Arzt im Dienst" begründet keine Sonderregelung sondern vermag nur im Einzelfall das Herz eines anderen Verkehrsteilnehmers oder eines Mitarbeiters des Ordnungsamtes zu erweichen. Anders stellt sich die Situation für die Rettungsfahrzeuge dar.
Selbstverständlich wird diese Regelung einer überalterten Stadtbevölkerung mit erhöhtem Bedarf an Hausbesuchen nicht gerecht. Es empfiehlt sich jedoch nicht, derartige Äußerungen als Stellungnahme in einem Anhörungsschreiben vorzubringen. Dies könnte als Bereitschaft zu mutwilligen Verkehrsverstößen gedeutet werden und dadurch den Führerschein gefährden. Dies sei nicht wertend verstanden, sondern eine pragmatische Anregung in Hinblick auf die Vermeidung unnötiger Schwierigkeiten.

Rechtsanwalt Roman Becker ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in der KANZLEI FÜR VERKEHRSRECHT