Bei einem DFB-Fußballpokalspiel war bei dem Angeklagten im Rahmen einer Personenkontrolle ein Mundschutz sichergestellt worden.
Nach § 27 VersG kann sich strafbar machen, wer bei einer Versammlung eine Schutzwaffe bei sich trägt.
Das OLG Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 11.04.2011, 2 Ss 36/11, festgestellt, dass der auf den Kauflächen der Zähne getragene Mundschutz eine Schutzwaffe im technischen Sinne im Sinne von §§ 17 a I, 27 II Nr. 1 Versammlungsgesetz (VersG) ist.
Schutzwaffen sind nach ihrer Zweckbestimmung, ihren Konstruktionsmerkmalen oder ihren besonderen Eigenschaften Gegenstände, die von vornherein dazu bestimmt sind, dem Schutz des Körpers gegen Angriffsmittel bei kämpferischen Auseinandersetzungen zu dienen. Dazu gehören vornehmlich Schutzschilde, Panzerungen sowie Schutzwaffen aus dem polizeilichen oder militärischen Bereich oder aus dem Bereich von Kampfsportarten. Der Gesetzgeber sieht im Bei-Sich-Führen solcher Waffen ein sicheres und ausreichendes Beweisanzeichen (Indiz) für eine offenkundige Gewaltbereitschaft (vgl. BT-Drucksache 10/3580, S. 4).
Das Bei-Sich-Führen einer Schutzwaffe lässt unwiderleglich vermuten, dass sie für eine gewaltbereite Auseinandersetzung benutzt werden soll.
Der Strafrahmen bei einem Verstoß gegen das Verbot des Mit-Sich-Führens einer Schutzwaffe liegt bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder Geldstrafe.
Hinzu kommt ein Eintrag in die Datei Gewalttäter Sport, ggf. ein Stadionverbot und Ausreiseeinschränkungen und Meldepflichten bei zukünftigen Fußballspielen.
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