Stadionverbot / Eintragung in die Datei „Gewalttäter Sport“

Strafrecht und Justizvollzug
10.02.2012529 Mal gelesen
Stadionverbote haben einen hohen emotionalen Wert. Das Stadionverbot eines Vereins kann sich auf alle Stadien im Bundesgebiet erstrecken. Deshalb ist eine rechtliche Beratung nahezu immer erforderlich.

Die Arbeitsgruppe Nationales Konzept Sport und Sicherheit (NKSS) hat mit der Schaffung des "Stadionverbots" ein Mittel geschaffen, um dem Phänomen gewaltbereitet Ausschreitungen rund um das jeweilige Fußball-Match einzudämmen.

Inzwischen hat sich der Bundesgerichtshof  (BGH, NJW 1992, 3104; NJW 2010, 535) mit der Thematik befasst und das Hausverbot als ein auf dem "Hausrecht des Vereins basierenden Unterlassungsanspruch" i.S.v. § 1004 BGB bestätigt.

Stadionverbote sind jedoch nicht unproblematisch.

- Denn ca. 84% der ausgesprochenen Stadionverbote erfolgen durch die Polizei. Diese übt damit das (privatrechtliche) Hausverbot als hoheitliche Maßnahme aus.

- Denn die Täterdaten werden zwischen Polizei und Verein sowie  Verein und Verein und unter Mißachtung der Bestimmungen zum Datenschutz ausgetauscht.

- Denn häufig werden Personen als Täter ermittelt, die tatsächlich gar nicht gewalttätig geworden sind.

 

Stadionverbote ziehen in der Regel zivilrechtliche, strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Kreise. Um die jeweiligen Schutzmaßnahmen (insbesondere) rechtzeitig treffen zu können, bedarf es in der Regel anwaltlichen Beistands.

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Kosten für entsprechende Verteidigungen von Fan-Fonds finanziell unterstützt werden.

 

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