Aus Sicht der Verteidigung bestehen sowohl Argumente für und gegen die Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen gegen Durchsuchungen und Beschlagnahmen.
Für die Einlegung von Rechtsmitteln spricht, dass die Position des Betroffenen und seines Verteidigers gestärkt wird. Insbesondere gilt dies für den Fall, dass durch das Beschwerdeverfahren ein Verwertungsverbot erreicht werden kann und beschlagnahmte Gegenstände und Unterlagen sofort herausgegeben werden müssen.
Selbst wenn die Einlegung eines Rechtsmittels erfolglos ist oder erfolgreich ist, aber ohne Verwertungsverbot endet, bringt dies einen wünschenswerten Kontakt mit der Staatsanwaltschaft und Gericht mit sich. Weiterhin wird dadurch der Ermittlungsbehörde die eigene "Rechtsempfindlichkeit" deutlich gemacht.
Hinzu tritt, dass ein Rechtsmittelverfahren weitere Informationen von Seiten der Fahndung oder Staatsanwaltschaft verspricht, da sie hierzu zur Abwehr des Rechtsmittels gezwungen sind. In solch einem Verfahren können dann auch grundrechtliche Probleme angesprochen werden.
Gegen die Einlegung von Rechtsmitteln gegen Durchsuchungen und Beschlagnahmen spricht aus Verteidigersicht dann aber die häufige Erfolglosigkeit von Rechtsmitteln gegen Durchsuchungen und Beschlagnahmen. In diesen Fällen wird die Strafverfolgung durch das Scheitern der Rechtsmittel eher noch dynamisiert
Weiterhin ist der Rechtsschutz gegen strafprozessuale Zwangsmaßnahmen sehr lückenhaft, zersplittert, uneinheitlich und für den Bürger äußerst unbefriedigend. Dies liegt wesentlich an der Doppelfunktion der Fahndung, die es ihr ermöglicht, den Bürger und den Verteidiger im Unklaren zu lassen, aufgrund welcher Rechtsgrundlage sie ermittelt und welcher Rechtsbehelf zur Anwendung kommt.
Ein Vorteil, welcher dann wiederum für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen Durchsuchungen und Beschlagnahmen spricht ist, dass nirgends die beschlagnahmten Gegenstände so exakt und dokumentativ verzeichnet werden, wie in Gerichtsbeschlüssen. Denn wenn während der ersten Verfügung das Amtsgericht nur recht unzureichend informiert ist, erfolgt im Rechtsmittelverfahren regelmäßig eine Aktenvorlage.
Gegen die Einlegung von Rechtsmitteln besteht dann allerdings das Argument, dass bei den Gerichten zu beobachten ist, dass die strengen Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts, an die die Gerichte nach § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden sind, zwar pflichtschuldig zitiert, aber nicht streng auf den Einzelfall bezogen auch stets angewandt werden.
Hinzu tritt, dass letztlich zu sehen ist, dass ein rechtswidriger und nicht korrigierter Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss nicht die strafrechtliche Verjährung nach § 78 c Abs.1 Nr. 4 StGB unterbricht.
Ein Argument für die Einlegung von Rechtsmitteln ist dann aber, dass in Fällen zum Beispiel durchsuchter Unternehmen, Arztpraxen und Steuerberatungskanzleien durch die Einlegung von Rechtsmitteln gegenüber den Kunden dokumentiert werden kann, dass man sich auch hinsichtlich prekärer Kundendaten nicht allzu leicht ohne Gegenwehr durchsuchen lässt.
Im Ergebnis hat der Verteidiger abhängig vom Einzelfall die genannten Argumente gegeneinander abzuwägen und sich dann für oder gegen die Einlegung des richtigen Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs zu entscheiden.
10.05.2007
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