Aufbauseminar angeordnet? Keine Berücksichtigung von „alten Eintragungen“ im Verkehrszentralregister!

Strafrecht und Justizvollzug
21.12.2011473 Mal gelesen
Das OVG Sachsen-Anhalt hat am 18.08.2011 entschieden, dass zur Anordnung eines Aufbauseminars nicht mehr auf Eintragungen zurückgegriffen werden kann, die länger als fünf Jahre zurück liegen.

Das OVG Sachsen-Anhalt hat am 18.08.2011 entschieden, dass zurAnordnung  eines  Aufbauseminars nicht mehr auf Eintragungen zurückgegriffen werden kann, die länger als fünf Jahre zurück liegen. Vorliegend hatte die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen aufgefordert, an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Die Behörde stützte die Anordnung darauf, dass sich im Verkehrszentralregisters des Betroffenen bereits 16 Punkte befanden. Grundsätzlich war die Behörde auch dazu berechtigt. Insbesondere aus dem Straßenverkehrsgesetz hat die Fahrerlaubnisbehörde die Möglichkeit der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar, wenn sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte, aus dem Verkehrszentralregister ergeben. Allerdings ist hier der Umstand zu berücksichtigen, dass sieben Punkte aufgrund einer Anstiftung zu einer Trunkenheitsfahrt bereits im Jahre 2005 eingetragen worden sind.In solchen Fällen ist jedoch § 29 Abs. 8 S. 1 StVG zu beachten. Danach dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für den Zwecke der Beurteilung der Eignung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr zu seinem Nachteil verwertet werden, soweit die Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt ist.Im vorliegenden Fall beträgt die Tilgungsfrist zehn Jahre. Aus dem Gesetz ergibt sich, dass Eintragungen die einer zehnjährigen Tilgungsfrist unterliegen, nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist entspricht, nur noch für ein Verfahren übermittelt und verwertet werden dürfen, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Das OVG Sachsen-Anhalt hat damit entschieden, dass ein gerichtliches Verfahren hinsichtlich eines Aufbauseminar nicht mit einem Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis gleichzusetzen ist. Insbesondere spreche die Gesetzessystematik dafür. OVG Sachsen-Anhalt; Urteil vom 18.08.2011

 

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Der Autor RA Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.