Im vorliegenden Fall wurde dem Antragsteller eine Sperrfrist von 6 Monaten, nach erfolgter Alkoholfahrt, durch das Amtsgericht Arnstadt auferlegt. Durch seinen Anwalt ließ der Verurteilte nun einen Antrag auf Aufhebung der Sperrfrist stellen. Dies jedoch wies das Amtsgericht Arnstadt zurück. Gegen diesen Beschluss legte er wiederum sofortige Beschwerde ein, welcher auch stattgegeben wurde.
Das Landgericht Erfurt führte in seiner Begründung aus, dass wesentliche neue Tatsachen vorlägen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Verurteilte nicht mehr ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen sei, was eine Sperrfristverkürzung gemäß § 69 a Abs. 7 StGB rechtfertige. Zwar verkannte die zuständige Kammer nicht, dass doch eine erhebliche Blutkonzentration von 2,04 Promille vorgelegen hatte, kam schließlich aber zu dem Schluss das die Sperrfrist jedenfalls um einen Monat zu verkürzen sei. So nahm der Antragsteller an drei Einzelgesprächen zu je 90 Minuten bei der DEKRA, bei einem Verkehrspsychologen, teil um sein Verhalten aufzuarbeiten und dieses dahingehend zu verbessern, dass künftig Trunkenheitsfahrten nicht mehr stattfinden.
LG Erfurt, Beschl. v. 25.05.2011
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.