Geschwindigkeitsmessung - fehlerhafte Verkehrsüberwachung

Strafrecht und Justizvollzug
08.09.2011650 Mal gelesen
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wurde der Betroffene wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 Km/h um 32 Km/h innerhalb der Ortschaft zu einer Geldbuße i.H.v. 200,.€ sowie zu einem Monat Fahrverbot verurteilt. Daraufhin legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein und rügte einen Verstoß gegen die Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung.

Das Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg hatte in der dazugehörigen Richtlinie festgelegt, dass Geschwindigkeitsmessungen so zu postieren sind, dass sie vom Beginn und Ende einer Geschwindigkeitsbegrenzung mindestens 150m entfernt sind. Vorliegend waren es jedoch lediglich 98m. Grundsätzlich stellen solche Richtlinien nur innerdienstlich Vorschriften dar, allerdings dienen sie auch der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer, die einen solchen Tatbestand erfüllen. Dementsprechend sind sie von alle Beamten, deren Aufgabe die Verkehrüberwachung darstellt, zu beachten. Eine rechtmäßige Unterschreitung des o.g. Mindestabstand kommt nur dann in Betracht, wenn begründete Umstände vorliegen, die diese rechtfertigt. Dazu gehören vor allem Gefahrenzeichen, Geschwindigkeitstrichter und Gefahrenstellen (z.B. Schulen und Kindergärten). In den Fällen, in denen ein solcher Ausnahmetatbestand erfüllt ist, muss aus dem Urteil eindeutig hervorgehen, ob der Geschwindigkeitsmessung ein Ausnahmefall der dazugehörigen Richtlinie zugrunde gelegen hat. Ein derartiger Ausnahmefall wurde in diesem Fall vom Amtsgericht jedoch verneint. Die Angelegenheit ist daher zu neuen Verhandlung und Entscheidung, an das Amtsgericht zurück verwiesen worden. Abschließend sei zu erwähnen, dass solche Richtlinien mit den entsprechenden Ausnahmefälle von den einzelnen Bundesländer festgelegt werden, sodass sie voneinander abweichen können. OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.02.2011 - 2 Ss 8/11

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass die oben geschilderten Urteile nicht verallgemeinerungsfähig sind. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

 

Der Autor RA Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.