Keine Fahrtenbuchauflage nach verdachtsunabhängiger Videoüberwachung

Strafrecht und Justizvollzug
12.05.2011470 Mal gelesen
Das VG Oldenburg hat am 19.01.2010 entschieden, dass es an einem Anknüpfungspunkt für die Auferlegung eines Fahrtenbuches fehlt, wenn bei einem Abstandsverstoß durch einen nicht zu ermittelnden Fahrer erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit und damit die Verwertbarkeit der durch das Messsystem gewonnenen Daten bestehen.

Hier wurde ein  Abstandsverstoß mit dem Pkw des Antragstellers begangen, der unter Verwendung des Verkehrskontrollsystems VKS 3.0 festgestellt worden war. Dem Antragsteller wurde die Führung eines Fahrtenbuchs für sechs Monate und sofortigem Vollzug auferlegt.

Der Fahrer konnte zum Vorfallszeitpunkt nicht ermittelt werden und somit wurde das Bußgeldverfahren eingestellt.

Der Antragsteller verwies im Verfahren zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 5 S. 1 VwGO) gegen die Fahrtenbuchauflage darauf, dass es auf die fehlende Feststellbarkeit des Fahrers nicht ankommt, weil schon die Ahndung der Abstandsunterschreitung wegen Verfassungswidrigkeit der Messmethode nicht zulässig gewesen wäre (BverfG VA 09, 172; OLG Oldenburg VA 10, 47). Demnach sind die Voraussetzungen für § 31a StVZO für die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs nicht erfüllt.

Außerdem liegt mit der geltend gemachten Abstandsunterschreitung auch kein Verstoß vor, der im Sinne von § 31a StVZO hinreichend gravierend wäre.

 

VG Oldenburg, 7 B 3383/09

  

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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.