Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Strafrecht und Justizvollzug
16.12.2010573 Mal gelesen
Handeltreiben ist jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern.

Um möglichst lückenlos alle Begehungsformen zu erfassen, wird der Begriff des Handeltreibens von der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt. Sobald eine Tathandlung das straflose Vorbereitungsstadium verlassen hat, bleibt für eine Versuchsstrafbarkeit daher wenig Raum. Der Begriff des Handeltreibens fasst jedoch alle Teilakte vom Erwerb bis zum Absatz, sofern sie sich auf dasselbe Rauschgift beziehen, zu einer Bewertungseinheit zusammen, d. h. der Tatbestand wird in diesem Fall nicht mehrfach verwirklicht. Grundsätzlich werden auch unterstützende Tätigkeiten als Handeltreiben bewertet. Insbesondere bei Kuriertätigkeiten ist aber eine Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme, die zwingend zu einer Strafmilderung führt, vorzunehmen.

Wer unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel treibt, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Sobald die Wirkstoffmenge der Betäubungsmittel aber die nicht geringe Menge erreicht, beträgt der Mindeststrafrahmen ein Jahr. Die Grenzwerte für eine nicht geringe Menge werden von der Rechtsprechung unter Berücksichtigung von Beschaffenheit, Wirkungsweise und Gefährlichkeit bei den einzelnen Betäubungsmitteln unterschiedlich bestimmt (Bsp.: Cannabis: 7,5 g THC; Kokain: 5,0 g Cocainhydrochlorid, Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid). Hat der Täter Betäubungsmittel sowohl zum Weiterverkauf als auch zum Eigenverbrauch erworben, richtet sich die rechtliche Einordnung nach den Einzelmengen.

Hat der Täter als Mitglied einer Bande mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gehandelt, beträgt die Mindeststrafe fünf Jahre. Ebenso wird das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bestraft. Voraussetzung ist, dass der Täter eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen bestimmt und geeignet sind. Auch eine Schreckschusswaffe, die mit Gasmunition geladen ist, stellt eine Waffe im Sinne des Betäubungsmittelstrafrechts dar, sofern das Gas beim Abfeuern mit Bewegungsrichtung nach vorne austritt. Ausreichend ist auch, wenn die Waffe zwar ungeladen, die Munition aber griffbereit ist. Zu den sonstigen Gegenständen zählen Waffen, die keine Schusswaffen sind (Bsp.: Totschläger, Reizstoffsprühgerät, Springmesser). Aber auch Gebrauchsgegenstände können ihrer Art nach geeignet und durch den Täter bestimmt sein, Personen zu verletzen. Es ist nicht erforderlich, dass die möglichen Verletzungen erheblich sind. Der Wille des Täters kann aus den äußeren Umständen entnommen werden. Je weniger der waffenähnliche Charakter des Gegenstandes hervortritt, desto höher sind die Darlegungsanforderungen an das Gericht. Dies gilt ebenso für das erforderliche Bewusstsein der Verfügbarkeit.