Führerscheinentzug: Besitz von 15 g Marihuana berechtigt NICHT zwangsläufig zur Anordnung eines ärztlichen Fachgutachtens!

Strafrecht und Justizvollzug
23.11.2010 815 Mal gelesen
Es ist nicht pauschal von einer Berechtigung zur Anordnung der Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde auszugehen, wenn sich der Betroffene ohne weitere Anhaltspunkte lediglich in Besitz von 15 g Marihuana befindet, dessen THC-Konzentration unbekannt ist!

Im vorliegenden Fall wurde dem Betroffenen mit Bescheid vom 27.10.2009 die Fahrerlaubnis mit der Begründung entzogen, dass er ein von ihm gefordertes fachärztliches Gutachten nicht vorgelegt habe. Dieses wurde angeordnet, weil der Betroffene im Mai 2009 bei der Einreise aus den Niederlanden nach Deutschland 15,13 g Marihuana bei sich geführt hatte. Somit wurde aufgrund der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens vermutet, dass der Betroffene regelmäßig Marihuana konsumiere und er nicht zur Fahrzeugführung geeignet sei.

 

Das in der Vorinstanz zuständige VG Osnabrück bestätigte dies und begründete seine Entscheidung damit, dass sich hier Verdachtsmomente für einen regelmäßigen Konsum des Betroffenen ergeben. Dies sei der Fall, wenn der Betroffene eine Marihuanamenge bei sich führt, die ihm für einen Zeitraum von mindestens 2 Monaten einen mindestens fünfmaligen Konsum pro Woche ermöglichen könne. Das sei bei einer gefundenen Marihuanamenge von mindestens 9 g stets der Fall. (vgl. VG Osnabrück vom 13.01.2010, AZ: 6 A 242/09)

 

Das nach Erhebung einer Beschwerde gegen das Urteil des VG Osnabrück durch den Betroffenen zuständige OVG Niedersachsen äußerte Zweifel an der Richtigkeit der pauschalen Berechnung der Konsumeinheiten anhand gefundener Marihuanamengen. Nach Ansicht des OVG Niedersachen könne man nicht pauschal ohne eine konkrete Analyse der mitgeführten Marihuanamenge einen für die Begründung des VG erforderlichen THC-Gehalt von 8 % unterstellen. Es können durchaus auch niedrigere Wirkstoffwerte auftreten, die von der jeweiligen Zusammensetzung des Produkts abhängig sind. Somit hätte die Fahrerlaubnisbehörde im vorliegenden Fall nicht nur die mitgeführte Menge, sondern auch die Wirkstoffkonzentration in ihrer Begründung für den unterstellten regelmäßigen Konsum miteinbeziehen müssen. Daher entschied das OVG, dass die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des VG begründet sei. (vgl OVG Niedersachsen vom 03.06.2010, AZ: 12 PA 41/10)

 

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

 

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505