Restschuldbefreiung trotz Steuerhinterziehung
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Grundsatz:
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung werden von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Dies bedeutet, dass einem die Restschuldbefreiung nicht hilft, wenn die Schulden, die man angehäuft hat, auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen.
Der BFH hatte nun Folgendes zu entscheiden:
Der Schuldner war wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt worden.