Ein Arzt unternahm eine Fortbildungsreise an den Gardasee. Obwohl das Programm reichlich Gelegenheit zum Surfen, Segeln und Tennisspielen bot, darf der Arzt die Reisekosten für die Fortbildungsreise teilweise als Werbungskosten geltend machen. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Diese liegen vor, wenn zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart ein Veranlassungszusammenhang besteht. Das ist bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit der Fall, wenn Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung getätigt werden. Aufwendungen für Reisen sind demnach dann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie durch den Beruf bzw. den Betrieb veranlasst sind. Ob dies zutrifft, ist durch die Wirkung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der Abzug von Reisekosten setzte nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen / betrieblichen Sphäre zuzuordnen ist. Bislang war zur so genannten "Wahrung der steuerlichen Gerechtigkeit" die Aufteilung und damit der Abzug von Aufwendungen, die sowohl der privaten Lebensführung dienen als auch den Beruf fördern, verboten. Der Große Senat des BFH hat diese Rechtsprechung am 21.09.2009 aufgegeben. Nunmehr gibt es kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot. Aufwendungen für Reisen, die abgrenzbare berufliche und private Anteile enthalten, sind grundsätzlich aufzuteilen, sofern die berufliche oder private Veranlassung nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt in derartigen Fällen das Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile der Reise in Betracht.
Beschluss des Großen Senats des BFH v. 21.09.2009, GrS 1/06