Kindergeld | Einkünfte des Kindes zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

Steuern und Steuerstrafrecht
16.06.20092787 Mal gelesen

Die Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes zwischen zwei Ausbildungsabschnitten lässt den Kindergeldanspruch für die Zeiten der Berufsausbildung selbst dann nicht entfallen, wenn hierdurch der gesetzliche Jahresgrenzbetrag eigener Einkünfte des Kindes überschritten wird (FG Münster, Urteil v. 31.3.2009 - 1 K 4425/08 Kg, AO).

Sachverhalt: Im Streitfall absolvierte die Tochter des Klägers bis Juni eine Ausbildung zur Versicherungskauffrau. Bis zur Aufnahme ihres Studiums im Oktober arbeitete sie in diesem Beruf. Die hier erzielten Einkünfte führten dazu, dass bei einer Jahresgesamtbetrachtung die eigenen Einkünfte und Bezüge der Tochter oberhalb des gesetzlichen Grenzbetrags von € 7.680 lagen. Die Familienkasse versagte aus diesem Grund die Zahlung des Kindergeldes für das gesamte Jahr. Im Zeitraum Juli bis September– so die Familienkasse – bestehe für die Tochter grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld, denn sie habe sich – wie vom Gesetz vorgesehen – in einer weniger als vier Monate dauernden Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (Ausbildung zur Versicherungskauffrau und anschließendes Studium) befunden. Die während dieser Zeit erzielten Einkünfte seien daher bei der Ermittlung der Höhe der Einkünfte der Tochter einzubeziehen.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Dem Kläger steht für die Monate der Berufsausbildung der Tochter (Januar bis Juni sowie ab Oktober) Kindergeld zu. Der gesetzliche Anspruch auf Kindergeld für kurze Zeiträume zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ist grundsätzlich durch die typischerweise fortbestehende Unterhaltssituation der Eltern gerechtfertigt. Eine Unterhaltspflicht besteht allerdings nicht, wenn das Kind – wie im Streitfall – in der Übergangszeit einer hinreichend entlohnten Erwerbstätigkeit nachgeht. Hieraus folgt zum einen, dass für die Übergangszeit kein Kindergeld zu bewilligen ist (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG). Zum anderen müssen die während der Übergangszeit erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des gesetzlichen Jahresgrenzbetrags außer Betracht bleiben. Andernfalls entfällt nicht nur der Kindergeldanspruch für die Übergangszeit der Vollzeiterwerbstätigkeit, sondern – zu Unrecht – auch für Berufsausbildungszeiten. Gerade für die letztgenannten Zeiten besteht aber eine typische Unterhaltssituation der Eltern.

Anmerkung: Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung Nr. 9 / 2009