1 %-Regelung: Wenn Arbeitnehmer Tankrechnungen selbst bezahlen

1 %-Regelung: Wenn Arbeitnehmer Tankrechnungen selbst bezahlen
16.02.2017235 Mal gelesen
Rund um die 1-%-Regelung kommt es bei der Bewertung von Werbungskosten immer wieder zu interessanten Streitfragen, die nicht selten erst vom Bundesfinanzhof entschieden werden können.

In einem aktuellen Fall hatte ein Arbeitnehmer trotz 1-%-Regelung selbst getragene Benzin-Kosten als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Finanzamt und der Steuerpflichtige stritten sich um die Frage, ob die von einem im Außendienst tätigen Mitarbeiter selbst getragenen Benzinkosten für berufliche und private Fahrten trotz Bewertung der privaten Nutzung nach der 1-%-Methode als Werbungskosten abziehbar sind, durch alle Instanzen. Der Arbeitnehmer hatte einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommen, musste aber die Kraftstoffkosten selbst tragen - in der strittigen Einkommensteuerklärung wurden an Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit über 5.000 Euro in Form von Tankbelegen vorgelegt.

Überraschendes Endergebnis: Im Rahmen der 1-%-Regelung mindern Zuzahlungen des Arbeitnehmers, beispielsweise in Form der Übernahme der Kraftstoffkosten, die Höhe seiner steuerlichen Belastung. O-Ton der Entscheidung: "Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines Dienstwagens ein Nutzungsentgelt, so mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Ebenso ist es, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne individuelle Kosten, wie etwa die Kosten für den Kraftstoff des betrieblichen Fahrzeugs, trägt."

Steuerberater Jörg Treppner, Partner bei AJT in Neuss: "Die Überlassung des PKW ist schon eine geldwerte Leistung, die quasi dem Gehalt zugerechnet werden kann. Eine Bewertung selbst bezahlter Tankrechnungen als Werbungskosten kann aber nur dann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer diesen Anspruch exakt belegen kann und insbesondere auch die Verknüpfung des Aufwands mit dem geldwerten Vorteil nachweisen kann." 

BFH, Urteil vom 30.11.2016 - VI R 2/15

 

Mehr Informationen: https://www.steuerberatung-ajt-neuss.de/