Ausnahme: Die Wohnung wurde in den Jahren vor dem Verkauf selbst für Wohnzwecke genutzt.
Welche Voraussetzungen für diese Selbstnutzung und damit für die Befreiung von der Einkommenssteuer vorliegen müssen, legte das Finanzgericht Hessen mit Urteil vom 30. September 2015 genauer fest (Az.: 1 K 1654/14).
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger im Jahr 2003 eine Eigentumswohnung gekauft und in dieser zunächst mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind gelebt. Fünf Jahre später trennte sich das Paar und der Mann zog aus. Seine ehemalige Lebensgefährtin und seine Tochter konnten die Wohnung weiter unentgeltlich nutzen. Die Beiden zogen schließlich im Oktober 2010 aus und im August 2011 verkaufte der Mann die bis dahin leerstehende Wohnung. Der Verkauf erfolgte also noch innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist. Daher verlangte das zuständige Finanzamt Einkommenssteuer für den Veräußerungsgewinn.
Die Klage des Mannes gegen den Einkommenssteuerbescheid blieb erfolglos. Er vertrat die Ansicht, dass keine Einkommenssteuer fällig wurde, da auch die Überlassung der Wohnung an seine minderjährige Tochter eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken sei. Das Finanzgericht machte ihm jedoch einen Strich durch die Rechnung. Mit dem Auszug des Klägers sei der gemeinsame Haushalt aufgelöst worden. Zwar sei die eigene Nutzung zu Wohnzwecken auch dann gegeben, wenn die Wohnung einem unterhaltsberechtigtem Kind überlassen wird. Dies gelte aber nicht für die Überlassung der Wohnung an eine andere Person, in diesem Fall die ehemalige Lebensgefährtin. Daher sei der Veräußerungsgewinn einkommenssteuerpflichtig, entschied das Gericht.
Rechtsanwalt Markus Jansen von der Kanzlei AJT Neuss: "Die Einkommenssteuerpflicht hätte vermieden werden können, wenn der Mann mit dem Verkauf der Wohnung die Zehnjahresfrist abgewartet und die Wohnung besser noch vermietet hätte. Möglich wäre auch gewesen, dass er seiner ehemaligen Lebensgefährtin z.B. nur ein Zimmer überlassen hätte, so dass er die Wohnung zumindest theoretisch noch selbst hätte nutzen können. Grundsätzlich empfiehlt es sich bei Immobilienverkäufen vorher die steuerlichen Folgen zu berücksichtigen."
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