FG München: Voraussetzungen für die Befreiung von der Erbschaftssteuer beim Familienheim

FG München: Voraussetzungen für die Befreiung von der Erbschaftssteuer beim Familienheim
17.06.2016339 Mal gelesen
Familienheime können nur dann an steuerfrei an den Ehepartner oder die Kinder vererbt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das geht aus einem aktuellen Urteil des FG München hervor.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: In vielen Fällen lässt sich ein Familienheim steuerfrei vererben. Ehepartner können in diesen Fällen einen Steuerfreibetrag von 500.000 Euro geltend machen, Kinder von 400.000 Euro. Eine Befreiung von der Erbschaftssteuer kann unter bestimmten Voraussetzungen auch über diese Freibeträge hinaus geltend gemacht werden. Dazu zählt, dass der Erbe die Immobilie mindestens zehn Jahre selbst für Wohnzwecke nutzt. Dazu zählt aber auch, dass der Erblasser selbst in der vererbten Wohnung oder dem vererbten Haus gelebt hat. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts München vom 24. Februar 2016 hervor (Az.: 4 K 2885/14).

In dem Fall hatte ein Ehepaar gemeinsam ihr Einfamilienhaus bewohnt. Im März 2010 wollten sie von dem Haus in eine Eigentumswohnung umziehen. Aufgrund einer schweren Erkrankung des Mannes war der Umzug nicht möglich. Haus und Wohnung gehörten jeweils zur Hälfte den Ehepartnern. Nach dem Tod des Mannes erbte die Frau u.a. die Anteile des Mannes an den beiden Immobilien. Sie verkaufte das Haus und zog in die Eigentumswohnung. Das Finanzamt verlangte nun Erbschaftssteuer für die geerbten Immobilien. Dagegen wehrte sich die Frau und berief sich auf eine Ausnahmeregelung. Demnach muss der Erblasser nicht bis zu seinem Tod in der Immobilie gelebt haben, wenn dies aus zwingenden Gründen nicht möglich war.

Das Finanzgericht München entschied jedoch, dass die Witwe die vom Finanzamt verhängte Erbschaftssteuer zahlen muss. Zwar sei die schwere Erkrankung des Mannes ein zwingender Grund. Für die Befreiung von der Erbschaftssteuer sei es aber notwendig, dass der Erblasser zumindest zu einem früheren Zeitpunkt in der Wohnung gelebt hat. Wenn er aber nie in der Immobilie gelebt hat, könne es auch keine Befreiung von der Erbschaftssteuer geben, so das Finanzgericht.

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