Steuerhinterziehung: Erstes Urteil in der „Swissleaks“-Affäre – Selbstanzeige

Steuerhinterziehung: Erstes Urteil in der „Swissleaks“-Affäre – Selbstanzeige
16.04.2015377 Mal gelesen
In Frankreich wurde jetzt eine prominente Erbin zu einer hohen Geldstrafe und Haftstrafe wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Eine Selbstanzeige kann in Deutschland vor einer Verurteilung schützen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Firmenerbin hatte offenbar über Jahre unversteuertes Schwarzgeld vor dem französischen Fiskus versteckt. Aufgeflogen ist sie durch die so genannte "Swissleaks"-Affäre. Dabei wurden bei der Schweizer Filiale der Großbank HSBC brisante Daten gestohlen und den Steuerbehörden übergeben. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, zeigt aber, dass der Kampf gegen Steuerhinterziehung international weiter forciert wird und auch vor prominenten Namen nicht Halt gemacht wird.

In Deutschland haben Steuerhinterzieher nach wie vor die Möglichkeit, mit einer Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Dazu muss sie allerdings rechtzeitig, d.h. vor Entdeckung der Tat, gestellt werden und sie muss vollständig sein und die relevanten Steuerdaten der vergangenen zehn Jahre enthalten. Auch wenn die Gefahr der Entdeckung für Steuersünder weiter kontinuierlich steigt, ist Hektik beim Verfassen einer Selbstanzeige ein schlechter Ratgeber. Dann können schnell Fehler passieren, die dazu führen, dass die Selbstanzeige nicht wirken kann. Deshalb sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können jeden Fall individuell einschätzen und wissen welche Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie vollständig ist und wirken kann.

Auch bei einer Selbstanzeige kann die komplette Straffreiheit seit Beginn des Jahres aber nur noch dann erreicht werden, wenn der hinterzogene Betrag 25.000 Euro nicht übersteigt. Bei höheren Summen werden Strafzuschläge erhoben, die je nach Höhe des Hinterziehungsbetrags zwischen zehn und zwanzig Prozent liegen. Die Steuerschulden müssen zzgl. der Zinsen und ggfs. des Strafzuschlags innerhalb einer festgelegten Frist bezahlt werden. Erst dann ist eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung endgültig vom Tisch.

Auch wenn sich die Anforderungen an die Selbstanzeige zum 1. Januar 2015 erhöht haben, ist sie immer noch der geeignete Weg, eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu umgehen.

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