Steuerhinterziehung: Schon kleine Fehler können zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen

Steuerhinterziehung: Schon kleine Fehler können zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen
23.02.2015312 Mal gelesen
Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist ein komplexes Thema. Schon kleine Fehler können zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen. Dann droht eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Trotz der erhöhten Anforderungen, die zu Jahresbeginn in Kraft getreten sind, kann die Selbstanzeige immer noch die Rückkehr in die Steuerehrlichkeit bedeuten und vor einer weiteren Strafverfolgung und Verurteilung wegen Steuerhinterziehung schützen.

Allerdings ist die Selbstanzeige ein komplexes Thema mit einigen Fallstricken. Dabei können schon kleine Fehler zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen. Typische Fehlerquellen sind zum Beispiel, dass die Selbstanzeige an die falsche Adresse geschickt wird. Der Empfänger der Selbstanzeige ist nicht etwa die Polizei oder Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige Finanzamt. Natürlich muss eine Selbstanzeige vollständig sein, d.h. sie muss alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre enthalten. Hier können dem Laien schnell Fehler unterlaufen, wenn er nicht alle relevanten Steuerarten berücksichtigt. Sind mehrere Personen an der Steuerhinterziehung beteiligt, sollten auch alle eine Selbstanzeige abgegeben. Gibt nur eine Person eine Selbstanzeige ab, können die anderen Betroffenen keine wirksame Selbstanzeige mehr stellen. Das kann beispielsweise bei Erbengemeinschaften, die unversteuertes Schwarzgeld im Nachlass finden, der Fall sein.

Um diese Fallstricke zu umgehen, sollten Selbstanzeigen nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Sicherer ist es, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater zu beauftragen. Sie können jeden Fall individuell bewerten und wissen, welche Angaben die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie ihre Wirkung entfalten kann.

Komplett straffrei bleibt der Steuersünder bei einer Selbstanzeige aber nur dann, wenn der hinterzogene Betrag 25.000 Euro nicht übersteigt. Bei höheren Beträgen werden Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent fällig. Erst wenn die hinterzogenen Steuern beglichen und auch die fälligen Zinsen sowie ggfs. der Strafzuschlag gezahlt wurde, ist die Angelegenheit erledigt und es droht keine weitere Strafe mehr wegen Steuerhinterziehung.

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