Steuerliche Risiken bei neuen Photovoltaikanlagen

Steuern und Steuerstrafrecht
09.10.2014298 Mal gelesen
Betreiber von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) erzielen regelmäßig Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sofern diese mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Häufig werden jedoch ‑ zumindest in der Anlaufphase ‑ Verluste erzielt,...

Betreiber von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) erzielen regelmäßig Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sofern diese mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Häufig werden jedoch - zumindest in der Anlaufphase - Verluste erzielt, die der Betreiber dann durch Verrechnung mit anderen Einkünften steuermindernd geltend gemacht will. Dieser Verlustabzug wird steuerlich jedoch nicht anerkannt, wenn es sich um einen sog. Liebhabereibetrieb handelt, d.h. die Tätigkeit auf die gesamte Laufzeit des Betriebs betrachtet nicht mit der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.

Aufgrund der seit dem 1.4.2012 gesunkenen Einspeisevergütungen bei Neuanlagen kommt es bei der anzustellenden Totalgewinnprognose immer öfter zu negativen Ergebnissen, insbesondere bei fremdfinanzierten Anlagen, zumal die PV-Anlagen mangels "Zweitmarkt" nach Ablauf der gewöhnlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren faktisch wertlos sein dürften. Die Finanzverwaltung greift dieses Problem derzeit verstärkt auf und unterstellt "Liebhaberei". Das bedeutet für den Steuerpflichtigen, dass er steuerliche Verluste nicht mehr mit anderen positiven Einkünften verrechnen kann und Betriebsausgaben (Finanzierungszinsen, Abschreibungen etc.) sich entgegen der ursprünglichen Erwartungshaltung des Betreibers nicht mehr steuermindernd auswirken.

Das Finanzamt wird die Steuerbescheide in diesen Fällen nach § 165 AO vorläufig festsetzen und die Verluste entweder vorläufig anerkennen oder ablehnen. Erkennt es die Verluste vorläufig an und kommt es in späteren Jahren aufgrund hoher Verluste zu der Ansicht, dass keine Gewinnerzielungsabsicht gegeben ist, werden die Steuerbescheide rückwirkend geändert und es fallen Nachzahlungen an. Sollte der Betreiber also aufgrund einer Gewinnprognose der Meinung sein, dass kein Überschuss zu erwarten ist, droht eine Nachversteuerung. Das ist für sich schon "ärgerlich", weil nicht nur die Vorsteuer-Rendite fehlt, sondern auch noch die erwünschten steuerlichen Effekte nicht eintreten. In der Praxis sind solche Fälle auch schon von der Steuerfahndung aufgegriffen worden, die den Vorwurf der Steuerhinterziehung erhoben hat.

Es empfiehlt sich also, diese Sachverhalte im Lichte der neuen Praxis der Finanzämter genau zu prüfen bzw. mit dem steuerlichen Berater zu klären, um spätere böse Überraschungen zu vermeiden.