Steuerhinterziehung: Selbstanzeige wirkt nur wenn alle Vorgaben erfüllt sind

Steuerhinterziehung: Selbstanzeige wirkt nur wenn alle Vorgaben erfüllt sind
30.09.2014776 Mal gelesen
Die Regeln für die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung werden ab 2015 verschärft. Doch auch schon jetzt muss die Selbstanzeige bestimmte Vorgaben erfüllen kann, damit sie wirkt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das deutsche Steuerrecht sieht vor, dass durch eine wirksame Selbstanzeige eine Steuerhinterziehung bis zu einem Betrag von derzeit noch 50.000 Euro straffrei bleiben kann. Im kommenden Jahr sinkt diese Grenze auf 25.000 Euro. Bei höheren Beträgen muss in jedem Fall mit einem Strafzuschlag gerechnet werden.

Allerdings ist die Selbstanzeige keine Garantie, bei begangener Steuerhinterziehung straffrei zu bleiben. Schon kleine Fehler können dazu führen, dass die Wirkung der Selbstanzeige verpufft und der betroffene Steuersünder strafrechtlich belangt wird. Die Konsequenz können hohe Geldstrafen oder auch Freiheitsstrafen sein. Um dieses Risiko zu vermeiden, können sich reuige Steuersünder an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater wenden und sollten eine Selbstanzeige nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Muster verfassen.

Erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater prüfen jeden Fall auf seine individuellen Gegebenheiten und wissen, welche Unterlagen erforderlich sind, damit die Selbstanzeige vollständig ist. Sie können auch behilflich sein, die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Und nur eine vollständige Selbstanzeige kann ihre Wirkung entfalten. Dazu müssen alle relevanten Steuerdaten der vergangenen fünf Jahre auf den Tisch gelegt werden. Ab 2015 sogar der vergangenen zehn Jahre.

Darüber hinaus muss eine Selbstanzeige auch rechtzeitig, d.h. vor Tatentdeckung gestellt werden. Sollte eine Selbstanzeige nicht mehr möglich sein, ist eine anwaltliche Vertretung vor den Behörden in jedem Fall ratsam. Zudem müssen auch unterschiedliche Verjährungsfristen beachtet werden. So kann es möglich sein, dass einige Tatbestände der Steuerhinterziehung bereits verjährt sind und andere noch nicht. Auch hier ist eine kompetente Prüfung empfehlenswert.

Da bei einer Steuerhinterziehung auch noch weitere strafrechtliche Aspekte berührt werden können, ist auch in diesen Fällen eine rechtliche Beratung unerlässlich. Das gilt auch, wenn im Zuge der Steuerhinterziehung noch mit weiteren disziplinarischen oder berufsrechtlichen Verfahren zu rechnen ist.

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