Nachteile durch Pendlerpauschale – Ausgleich durch Tankgutscheine?

Steuern und Steuerstrafrecht
13.06.20082643 Mal gelesen

Das Finanzgericht München hat sich im Urteil vom 26.11.2007 (Az 8 V 3556/07) dazu geäußert, wie Arbeitnehmer und Arbeitgeber die aus der Kürzung der Pendlerpauschale sich ergebenden finanziellen Nachteile durch Tankgutscheine (teilweise) ausgleichen können. Es hat dabei klargestellt, dass der Erhalt von Benzingutscheinen, die einen bestimmten Geldwert beinhalten, steuerlich als Arbeitslohn zu qualifizieren sind und nicht unter Privilegierung für Sachbezüge fallen. Insbesondere ist die Steuerfreigrenze für Sachbezüge von derzeit EUR 44,00 im Monat nicht anwendbar. Die Richter sind der Auffassung, dass sich ein Sachbezug dadurch auszeichnet, dass der Wert noch zu bestimmen ist. Schädlich ist daher ein Gutschein mit dem Inhalt "EUR 40,00 für Benzin". Zulässig sei hingegen, wenn der Benzingutschein über 20 Liter Benzin ausgestellt ist. Auf Grund der derzeit stetig steigenden Benzinpreise sollte die Menge des Benzins jedoch so gewählt sein, dass die vorstehend genannte Freigrenze von EUR 44,00 nicht überschritten wird. Viel praktikabler ist jedoch die Ausgabe von Tankkarten, mit der ein Arbeitnehmer den Treibstoff bei einer bestimmten Tankstelle beziehen kann. Die Abrechnung (monatlich max. EUR 44,00) muss jedoch über den Arbeitgeber laufen, da die Erstattung einer Benzinquittung, die der Arbeitnehmer vorlegt, wiederum nicht unter die Privilegierung fällt.