Keine Strafbefreiung durch Abgabe einer falschen Steuererklärung durch Dritte

Keine Strafbefreiung durch Abgabe einer falschen Steuererklärung durch Dritte
25.07.2013293 Mal gelesen
Bei der strafbefreienden Selbstanzeige handelt es sich um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund, der nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nur demjenigen zugute kommt, der sie abgibt. Zudem setzt eine wirksame Selbstanzeige die Nachholung unterlassener oder die Berichtigung falscher Angaben voraus.

Die Steuerpflichtige hat in den Jahren 2000 und 2001 in Bielefeld als Strohmann für einen BS ein Bordell betrieben, aber keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben. Auf Veranlassung von BS hat sein Sohn MS sodann am 4. Juni 2002 eine Umsatzsteuererklärung für fingierte Unternehmen, die den Bordellbetrieb verschleierten, abgegeben.

In der Abgabe dieser Umsatzsteuererklärung sah das Landgericht Bielefeld eine strafbefreiende Selbstanzeige mit Wirkung für die Steuerpflichtige.

Der Bundesgerichtshof korrigierte auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Bielefelder Landgericht:

In der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung durch MS sei keine strafbefreiende Selbstanzeige mit Wirkung für die Steuerpflichtige zu sehen. Zwar sei für die Selbstanzeige eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben, daher könne vom Grundsatz her auch in der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung eine (strafbefreiende) Selbstanzeige liegen. Bei der strafbefreienden Selbstanzeige handle es sich indes um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund, der ausschließlich demjenigen zugute komme, der die Erklärung abgibt.

Die Steuerpflichtige habe weder eine Selbstanzeige noch eine Umsatzsteuererklärung oder sonstige Steuererklärung abgegeben. Sie habe schließlich auch nicht die unterlassenen Abgaben von Steuererklärungen nachgeholt, was unabdingbare Voraussetzung für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige sei. Jede Berichtigungserklärung erfordere zudem wahrheitsgemäße Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen. Die von MS eingereichten Umsatzsteuererklärungen enthielten ausschließlich fiktive und damit unrichtige Angaben zu einem erfundenen Sachverhalt, mit dem der Bordellbetrieb verschleiert werden sollte. Damit liege nicht einmal eine wirksame Teilselbstanzeige vor.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.12.2008; 1 StR 344/08

Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, Urteil vom 19.12.2007; 9 KLs 7/06 )

 

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