Nach Erscheinen des Prüfers kann auch eine bußgeldbefreiende Selbstanzeige nicht mehr erstattet werden

Nach Erscheinen des Prüfers kann auch eine bußgeldbefreiende Selbstanzeige nicht mehr erstattet werden
19.07.2013281 Mal gelesen
Hat der Steuerpflichtige Steuern nur leichtfertig verkürzt, reicht es nach Ansicht des Oberlandesgerichts Oldenburg zur Annahme einer bußgeldbefreienden Selbstanzeige nicht aus, dass sich der Steuerpflichte beim Erscheinen des Prüfers kooperativ zeigt und diesem alle Unterlagen zur Verfügung stellt.

Die Abgabenordnung unterscheidet zwischen einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung, bei der eine Selbstanzeige eine Strafbefreiung ermöglichen kann und einer leichtfertigen Steuerhinterziehung, bei der eine Selbstanzeige eine Bußgeldbefreiung ermöglichen könnte. Was die Voraussetzungen für die bußgeldbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige hinsichtlich einer lediglich leichtfertigen Steuerverkürzung betrifft, haben wir an dieser Stelle kürzlich auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hingewiesen, die der Selbstanzeige noch eine bußgeldbefreiende Wirkung zumaß, als schon der Prüfer auf der Matte stand. Andere Gerichte sind da strenger.

Ein Steuerpflichtiger hat in seiner über einen Steuerberater im Jahre 1994 abgegebenen Einkommenssteuererklärung für das Jahr 1992 seine Zinseinkünfte in Höhe von 24.144,00 DM nur zu einem Betrage von 1.239,00 DM für sich und 184,00 DM für seine Ehefrau aufgeführt. Als der Prüfer bei ihm erschien, hat der Steuerpflichtige ihm sofort alle Unterlagen ausgehändigt. Die Steuerverkürzung fiel dem Prüfer dann auch sofort auf.

Der Steuerpflichtige hat dann die hinterzogenen Steuern auch sofort nachentrichtet.

In seinem dem Prüfer gegenüber gezeigtem kooperativen Verhalten sahen indes weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht eine bußgeldbefreiende Selbstanzeige.

Der in Teilen der Literatur und in der Rechtsprechung vertreten Ansicht, dass in Fällen, in denen der Betriebsprüfer die verkürzten Steuern bereits dem Grunde und der Höhe nach ermittelt hat und dem Steuerpflichtigen somit keine Möglichkeit zu einer weiteren Aufklärung bleibe, dieser den Anforderungen an eine befreiende Selbstanzeige dadurch genüge, dass er das Prüfungsergebnis anerkenne und die zurückgehaltenen Steuern nachentrichte, sei nicht zu folgen. Die Vergünstigung setze vielmehr nach ihrem Zweck, dem Staat bisher unbekannte Steuerquellen zu erschließen, stets voraus, dass der Steuerpflichtige einen eigenen, von der Ermittlungstätigkeit der Behörde unabhängigen Beitrag zur Richtigstellung der bisher unrichtigen Angaben leiste. Allein die nachträgliche Bekundung eines möglicherweise vorhanden gewesenen Mitwirkungswillens reiche nicht aus.

Da im vorliegenden  Fall ein solcher Beitrag nicht geleistet worden war, bleibt es bei dem gegenüber dem Steuerpflichtigen verhängten Bußgeld.

(Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg; Beschluss vom 18.09.1997;  Ss 335/97

Vorinstanz: Landgericht Oldenburg; Urteil vom 28.04.1997)

  

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