Bundesverfassungsgericht weist Vorlage zur Verfassungswidrigkeit der strafbefreienden Selbstanzeige zurück

Bundesverfassungsgericht weist Vorlage zur Verfassungswidrigkeit der strafbefreienden Selbstanzeige zurück
16.07.2013453 Mal gelesen
Dass der Gesetzgeber bei anderen Strafvorschriften keine Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige geschaffen hat, berührt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht die Gültigkeit einer solchen Norm im Steuerstrafrecht.

Das Gericht hat damit indes nicht entschieden, dass § 371 Abgabenordnung, die Norm, die dem Steuerhinterzieher bei einer Selbstanzeige unter bestimmten Voraussetzungen gewährt, mit dem Grundgesetz zu vereinbaren sei. Es ist um die Entscheidung vielmehr herum gekommen.

Die Vorlage des Amtsgerichts Saarbücken sei unzulässig.

Was war geschehen? - Dem Amtsgericht lag ein Fall vor, in dem eine Geschäftsführerin einer GmbH planmäßig unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen beim zuständigen Finanzamt eingereicht hatte. Schließlich erstatte sie Selbstanzeige. Das Finanzamt forderte sie auf, die hinterzogen Steuern bis zu einem bestimmten Termin nachzuentrichten. Diesen Termin ließ die Geschäftsführerin verstreichen, sodass es zu einem Strafverfahren kam.

Der Amtsrichter kam zu der Überzeugung, dass bezüglich der Anwendung des § 371 AO eine sachwidrige Differenzierung vorliege. Die Sachgemäßheit erfordere, dass jeder Straftäter, der die von ihm tatbestandsmäßig und schuldhaft begangene Straftat vor Entdeckung selbst anzeigt, von Bestrafung frei bleibt oder bestraft wird. Jedenfalls dann, wenn die Straftaten in ihren kriminalpolitischen Zielsetzungen, ihren sozialschädlichen Auswirkungen und ihren kriminellen Unrechtsgehalten eng verwandt sind. Die Norm widerspreche auch der materiellen Gerechtigkeit. Die finanziellen und fiskalischen Intentionen, die dieser Vorschrift zu Grunde liegen, sind sachfremde Erwägungen, die sich mit der Gerechtigkeit, wie sie das Grundgesetz versteht, nicht vereinbaren lassen.

Der Amtsrichter legte den Fall also dem Bundesverfassungsgericht vor, damit dieses vorab entscheiden möge, dass § 371 Abgabenordnung verfassungswidrig sei.

Das Gericht entschied weder für die Verfassungsgemäßheit, noch für die Verfassungswidrigkeit des § 371 Abgabenordnung.

Die Vorlage des Saarbrücker Amtsrichters sei unzulässig.

Nach dem Gesetz müsse das vorlegende Gericht darlegen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift abhängt und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Dabei muss das vorlegende Gericht den Sachverhalt so weit aufklären, dass die Entscheidungserheblichkeit der zu prüfenden Vorschrift feststeht und die Vorlage deshalb unerlässlich ist. Solange die Möglichkeit besteht, dass das vorlegende Gericht den Rechtsstreit in dem von ihm gewünschten Sinne entscheiden könne, ohne die für verfassungswidrig gehaltene Rechtsnorm anzuwenden, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der zu prüfenden Norm.

Im übrigen sei die Vorlage unklar, das Gericht mache nicht deutlich, ob es das Fehlen einer dem § 371 Abgabenordnung entsprechenden Norm im übrigen Strafrecht beanstandet, oder das Vorhandensein der Norm im Steuerstrafrecht.

Wäre es grundsätzlich sachwidrig, eine Begünstigung wie in § 371 Abgabenordnung zu gewähren, so hätte dies bei Anwendung keinen Einfluss auf die Entscheidung, da in diesem Falle gerade keine Straffreiheit einträte. Einerseits hält das vorlegende Gericht § 371 Abgabenordnung für verfassungswidrig, andererseits kann dem Vorlagebeschluss entnommen werden, dass diese Vorschrift grundsätzlich anwendbar sei.

(Quelle: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28.06.1983; 1 BvL 31/82

Vorinstanz: Amtsgericht Saarbrücken, Beschluss vom 02.12.1982; 35-55/82)

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