Die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige ist bei Erscheinen des Prüfers regelmäßig selbst dann nicht mehr möglich, wenn die Prüfungsanordnung fehlerbehaftet ist

Die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige ist bei Erscheinen des Prüfers regelmäßig selbst dann nicht mehr möglich, wenn die Prüfungsanordnung  fehlerbehaftet ist
04.07.2013213 Mal gelesen
Für den Steuerpflichtigen muss jederzeit eindeutig zu erkennen sein, ob er durch eine Selbstanzeige in Bezug auf den zu offenbarenden Sachverhalt beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen straffrei bleiben kann. Ein Abstellen auf die Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung würde nach Ansicht des

Bundesgerichtshofes zu erheblichen Unsicherheiten führen.

Der Bundesgerichtshof neigt daher zu der Annahme, dass auch bei rechtswidrigen Prüfungsanordnungen eine strafbefreiende Selbstanzeige bei Erscheinen des Prüfers  nicht mehr möglich sei. Lediglich in den Fällen, in denen die Prüfungsanordnung im besonders groben Maße fehlerbehaftet ist, soll der Steuerpflichtige auch nach dem Erscheinen des Prüfers noch strafbefreiend seine Selbstanzeige abgeben können.

Im konkreten Fall brauchte der Bundesgerichtshof  die Rechtsfrage aber nicht abschließend zu entscheiden, da dem Angeklagten aus zwei anderen Gründen die Strafbefreiung zu versagen war:

Zum einen war ihm schon vor Erscheinen der Prüfer bekannt, dass gegen ihn steuerstrafrechtliche Ermittlungen liefen; zum anderen hat er bei seiner Selbstanzeige lediglich das von den Prüfers aufgefundene Ergebnis als zutreffen bestätigt.

Im vorliegenden Fall hat der Prüfer zuvor zwar gegen seine Belehrungspflichten verstoße. Dies ändere jedoch nichts an dem Umstand, dass nach der Ergebnisauffindung eine strafbefreiende Erklärung, die keine neuen Erkenntnisse brachte, nicht mehr möglich war. Denn auch die Bestätigung eines steuerstrafrechtlich relevanten Vorhalts gegenüber einem Finanzbeamten außerhalb jeglicher offizieller Amtshandlung wäre nicht als Selbstanzeige zu bewerten.

 

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.06.2005; 5 StR 118/05

Vorinstanz: Landgericht Lübeck, Urteil vom 14.12.2004 )

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