Anwendungsvorrang des EU-Gemeinschaftsrechts

Steuern und Steuerstrafrecht
07.01.20082167 Mal gelesen

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das Finanzamt verpflichtet, bei belastenden Steuerbescheiden, spätestens aber in einer Einspruchsentscheidung, sich in der getroffenen Entscheidung am Gemeinschaftsrecht und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH zu orientieren.
Nationale Gerichte - Finanzgerichte - sind von Amts wegen verpflichtet, europäischem
Recht zur Geltung zu verhelfen, d.h. bei der richtlinienkonformen Auslegung dürfen sie keine mit der Rechtsprechung des EuGH unvereinbare Entscheidung treffen.
Das Finanzamt kann sich im finanzgerichtlichen Verfahren nicht darauf berufen, es sei an Vorgaben einer nationalen Steuerrichtlinie gebunden oder es habe sich an der Rechtsprechung des BFH zu orientieren. Das Finanzamt unterliegt aufgrund des Anwendungsvorrangs des europäischen Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht der Amtspflicht, ersterem zum Durchbruch zu verhelfen und sei es gegen das nationale Recht.


Jörg Gössler LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
Tuttlingen / Zürich / Berlin
www.goessler.eu
jg@goessler.eu