Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftssteuerrechts erneut auf dem Prüfstand

Steuern und Steuerstrafrecht
17.01.2013414 Mal gelesen
Sind Teile des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der im Jahr 2009 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 27. September 2012 (Az. II R 9/11) dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob Teile des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der im Jahr 2009 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig ist.

Der BFH geht davon aus, dass die weitgehende oder vollständige steuerliche Verschonung des Erwerbs von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Anteilen daran nicht durch ausreichende Gemeinwohlgründe gerechtfertigte und damit eine verfassungswidrige Überprivilegierung darstellt.

Nach Ansicht des BFH wird Betriebsvermögen ohne Rücksicht auf den Wert des Erwerbs und die Leistungsfähigkeit des Erwerbers freigestellt, und zwar auch dann, wenn die für eine Erbschaftsteuerzahlung erforderlichen liquiden Mittel vorhanden sind bzw. beschafft werden könnten.

Der Begünstigungsgrund "Arbeitsplatzerhalt" ist nach Auffassung des BFH bei Betrieben mit weniger als 20 Arbeitsplätzen nicht geeignet, die Privilegierung zu rechtfertigen, da weit mehr als 90 % aller Betriebe nicht mehr als 20 Beschäftigte haben.

Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass die gesetzlichen Regelung es ermöglichen dem Steuerpflichtigen, durch rechtliche Gestaltungen nicht betriebsnotwendiges Vermögen, das den Begünstigungszweck nicht erfülle, in unbegrenzter Höhe ohne oder mit nur geringer Steuerbelastung zu erwerben. Es unterliege weitgehend der Dispositionsfreiheit des Erblassers oder Schenkers, Vermögensgegenstände, die ihrer Natur nach im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung gehalten werden, zu steuerbegünstigtem Betriebsvermögen zu machen.

Die zusätzlich zu den Freibeträgen anwendbaren Steuervergünstigungen zusammen mit zahlreichen anderen Verschonungen führten dazu, dass die Steuerbefreiung die Regel und die tatsächliche Besteuerung die Ausnahme ist.

Die Verfassungsverstöße führen - so der BFH - teils für sich allein, teils in ihrer Kumulation zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung, durch die diejenigen Steuerpflichtigen, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen könnten, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung verletzt würden.

Zusammenfassend bestehen nach Ansicht des höchsten deutschen Finanzgerichts grundsätzliche Bedenken gegen die unterschiedliche Besteuerung von Betriebsvermögen einerseits und Privatvermögen andererseits.

Aufgrund der Tatsache, dass das Gesetz derzeit nicht für verfassungswidrig erklärt worden ist, sind steuerrechtliche Gestaltungen möglich, um die Besteuerung des Vermögens durch die Erbschafts- und Schenkungssteuer abzusenken.

Unabhängig davon, sollten zur Vermeidung von steuerrechtlichen Nachteilen bestehende Testamente und Erbverträge - unter Berücksichtigung der geänderten Gesetzeslage und Rechtsprechung - regelmäßig überprüft werden.

 

Florian Kress

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Steuerrecht

Fachanwalt für Familienrecht