Elektronische Kassenbetriebsprüfung: Steuerberater Lahr (Offenburg, Ortenau, Freiburg) warnen vor Nachforderungen und Strafverfahren

Steuern und Steuerstrafrecht
02.03.2012493 Mal gelesen
Fleischer, Bäcker, Apotheker oder Gastwirte müssen aufpassen: Seit das Bundesministerium für Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 26. November 2010 die Anforderungen an Betriebe mit elektronischen Kassen deutlich verschärft hat, wurden immer häufiger Mängel aufgedeckt.

Die Steuerberater Lahr warnen vor den Folgen: "Damit können erhebliche Steuernachforderungen und gegebenenfalls auch die Einleitung von Strafverfahren verbunden sein." Betroffen sind besonders bargeldintensive Betriebe. Also Betriebe, bei denen der Kunde an der Kasse mit Bargeld bezahlt. Die Betriebsprüfer der Finanzämter sind speziell für diese bargeldintensiven Betriebe geschult worden.
Allerdings entsprechen noch nicht alle Kassen den neuen Anforderungen.
Steuerberaterin Elena Schies von Himmelsbach & Sauer Partnerschaft in der Einsteinalle in Lahr (Schwarzwald) und im Kinzigtalblick in Seelbach (Schutter) im Ortenaukreis weist darauf hin, dass es notwendig ist die verwendete Kasse durch den Kassenaufsteller prüfen zu lassen und sich gegebenenfalls durch diesen schriftlich bestätigen zu lassen, dass eine Modernisierung (Anpassung von Hard- und/ Software) nicht möglich ist. Ist dies der Fall können die Geräte noch bis zum 31. Dezember2016 verwendet werden.

Die Steuerberater Lahr stellen die wesentlichen Neuregelungen dar.

Bei der Verwendung elektronischer Kassensysteme (elektronische Registrierkassen und PC-Kassensysteme) ist nach dem Schreiben des BMF vom 26. November 2010 zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften folgendes zu beachten:
. Die mittels Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion oder Taxametern (Datenverarbeitungssystem) erstellten Unterlagen/Daten müssen in elektronischer Form aufbewahrt werden!
. Das Löschen der Journaldaten und die Aufbewahrung lediglich der ausgedruckten Unterlagen (Kassenbericht, .) ist nicht mehr zulässig!
. Zu speichernde steuerlich relevante Daten sind insbesondere:
-  Programmier- und Stammdatenänderungsdaten
-  Journal- und Auswertungsdaten
. Das verwendete Kassensystem muss den GoB und den GoBS entsprechen!
. Die Feststellungslast dafür trägt der Steuerpflichtige, also Sie.
. Die Speicherung auf externen Datenträgern oder in einem Archivsystem ist möglich, wenn Daten unveränderbar und maschinell auswertbar sind. Ein Archivsystem muss die gleichen Auswertungen wie jene im laufenden System ermöglichen.
. Weitere Anforderungen sind:
- Aufzeichnung der unterschiedlichen Zahlungswege (Barzahlung oder Kreditkarte;  Lastschriften,.)
- Die konkreten Einsatzorte und -zeiträume der Kassen sind zu protokollieren und aufzubewahren.
-  Aufzeichnungen müssen für jede einzelne Kasse getrennt geführt und aufbewahrten werden.
-  Aufbewahrung aller Organisationsunterlagen, insbesondere der Bedienungsanleitung, der Programmieranleitung und aller weiteren Anweisungen zur Programmierung.

Ist das von Ihnen verwendete Kassensystem dazu in der Lage, gelten diese Anforderungen ab sofort. Prüfen Sie daher die Leistungsfähigkeit Ihrer Systeme. Die Finanzverwaltung fordert in zumutbaren Fällen eine Modernisierung (Anpassung von Hard- und/oder Software) der Kasse.

Mehr erfahren Sie unter
http://www.himmelsbach-sauer.de