Liechtenstein und kein Ende?

Steuern und Steuerstrafrecht
01.03.2012373 Mal gelesen
So können „Nachzahler“ wieder ruhig schlafen: Der Kauf von Daten potentieller Steuersünder ist derzeit in aller Munde. Doch nicht nur von dieser Seite droht Gefahr. Das Kabinett hat am 12.03.2010 das Steuerinformationsabkommen mit Liechtenstein auf den Weg gebracht. Weitere Abkommen werden folgen.

Auch der BFH hat den fiskalischen Zugriff auf Bankkunden erheblich erweitert und dem Schreckensbild des "gläsernen Kunden" einen weiteren Mosaikstein beigefügt. In einem aktuellen Urteil erlaubt das Gericht dem Fiskus, anlässlich einer Bankenüberprüfung Kontrollmitteilungen an die Finanzämter der Bankkunden zu schreiben, wenn ein "hinreichender Anlass" gegeben ist. Dies wäre der Fall, wenn das zu prüfende Bankgeschäft "Auffälligkeiten aufweist" oder "eine für Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung erkennen lässt, die dazu verlockt, solche Einkünfte dem FA zu verschweigen". Der Begriff "hinreichender Anlass" ist so schwammig, dass er dem Betriebsprüfer "Tür und Tor" öffnet. Das Netz der Finanzverwaltung wird also immer dichter.

Wem vor diesem Hintergrund das Schwarzgeld zu heiß wird, verhilft die strafbefreiende Selbstanzeige wieder zu ruhigem Schlaf. Denn bekanntlich ist ein gutes Gewissen ein sanftes Ruhekissen. Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige ist, dass der Steuerpflichtige seine Tat korrigiert, indem er unrichtige oder unvollständige Angaben berichtigt oder ergänzt und die hinterzogene Steuer zuzüglich Zinsen nachzahlt. Eine Selbstanzeige ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Tat bereits entdeckt ist und der Täter dies wusste bzw. hätte wissen müssen. Kritisch ist insbesondere der letztgenannte Punkt. Liegt zum Beispiel eine Kontrollmitteilung vor, kann der Weg zur Straffreiheit bereits verbaut sein. Allein der Umstand, dass Daten einer Person auf einer CD enthalten sind, dürfte aber nach Auffassung führender Steuerstrafrechtler die strafbefreiende Selbstanzeige noch nicht ausschließen (vgl. FAZ vom 10. März 2010).

Grundsätzlich kann die Selbstanzeige vom Steuerpflichtigen selber erstellt werden, wird jedoch häufig wegen ihrer scheinbar einfachen Handhabung unterschätzt. Die Selbstanzeige muss so aufbereitet sein, dass das Finanzamt ohne weitere Nachforschungen, also allein aufgrund der Selbstanzeige, richtige Bescheide erlassen kann. Zudem geht die Steuerhinterziehung häufig mit der Verwirklichung anderer Straftaten einher, die von der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige nicht erfasst werden. Daher ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts und/oder Steuerberaters in den meisten Fällen empfehlenswert.