Kosten für künstliche Befruchtung steuerlich abzugsfähig (BFH)

Steuern und Steuerstrafrecht
25.02.20111271 Mal gelesen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Aufwendungen eines Ehepaares für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH stellt die künstliche Befruchtung der Eizellen der gesunden Ehefrau mit Fremdsamen keine (zwangsläufige) Heilbehandlung dar, da der kranke Ehemann nicht behandelt wird und die behandelte Frau gesund ist. Diese Rechtsauffassung hat der 6. Senat des BFH nun aufgegeben.

Sachverhalt: Im Streitfall war der Ehemann wegen einer inoperablen organischen bedingten Sterilität zeugungsunfähig, so dass sich die Eheleute entschlossen hatten, ihren Kinderwunsch durch eine künstliche Befruchtung mit Samen eines anonymen Spenders zu verwirklichen (heterologe künstliche Befruchtung). In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Eheleute die Kosten dieser Behandlung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung nicht zum Abzug zu, weil eine heterologe Befruchtung keine Heilbehandlung sei.

Hierzu führte der BFH weiter aus: An der bisherigen Rechtsprechung zum Abzug von Aufwendungen für eine heterologe künstliche Befruchtung hält der Senat nicht mehr fest. Die künstliche Befruchtung der (gesunden) Ehefrau mit Fremdsamen bezweckt zwar nicht die Beseitigung der Unfruchtbarkeit des Ehemannes. Sie zielt aber - wie auch eine homologe künstliche Befruchtung wegen der Sterilität des Mannes - auf die Beseitigung der Kinderlosigkeit eines Paares. Dieser kommt zwar nicht selbst Krankheitswert zu. Sie ist aber vorliegend unmittelbare Folge der Erkrankung des Klägers. Damit wird auch bei einer heterologen künstlichen Befruchtung die durch Krankheit behinderte Körperfunktion beim Kläger durch eine medizinische Maßnahme ersetzt. Diese ist entgegen der bisherigen Auffassung als Heilbehandlung anzusehen, so dass die Kosten hierfür als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden könnten.

Quelle: BFH, Pressemitteilung v. 21.2.2011