Beamtenrecht – Deutsche Telekom AG : Zuweisungen zur VCS GmbH und anderen Tochterunternehmen

Staat und Verwaltung
08.08.20102694 Mal gelesen
Seit Beginn dieses Jahres weist die DTAG ihren Beamten verstärkt Tätigkeiten bei der VCS GmbH und anderen Tochterunternehmen zu. Die Verfahren werden in der Regel mit einem Anhörungsschreiben eingeleitet, in dem die Maßnahme dargestellt und die künftige Tätigkeit beschrieben wird. Die betroffenen Beamten können innerhalb einer bestimmten Frist diesen Maßnahmen zustimmen oder ihre Zustimmung verweigern. In der Praxis des Unterzeichneten zeigt sich hinsichtlich der Handhabung der DTAG folgendes Bild:
 
Sofern der Beamte der beabsichtigten Zuweisung widerspricht, verlaufen die Zuweisungen in den meisten Fällen im Sande. Die Stellungnahmen im Anhörungsverfahren werden nicht mehr beantwortet. Die Zuweisungsverfügung wird nicht erlassen.
 
Nur in wenigen Fällen ordnet die DTAG trotz einer ablehnenden Stellungnahme des Beamten nicht nur die Zuweisung an, sondern zugleich auch die sofortige Vollziehung. Das bedeutet, dass der Beamte ungeachtet eines Widerspruchs gegen den Zuweisungsbescheid die zugewiesene Tätigkeit zunächst aufnehmen muss. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Sofortvollzugsanordnung kann beim zuständigen Verwaltungsgericht ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden (Eilantrag). In den von uns bearbeiteten Fällen hat die DTAG sofort nach Zustellung des Eilantrages durch das Gericht die sofortige Vollziehung wieder aufgehoben und den alten Zustand wiederhergestellt.
 
Bislang ist in unserer Praxis kein einziger Fall aufgetaucht, in dem die Zuweisung trotz eines Widerspruchs gegen den Willen des Beamten von der DTAG konsequent durchgesetzt wurde.
 
Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden.  Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.
 
 
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