Keine Verlängerung von Abschiebehaft, wenn Verfahren einen Monat lang nicht bearbeitet wurde

Staat und Verwaltung
27.03.20101206 Mal gelesen
Keine Verlängerung von Abschiebehaft, wenn Verfahren einen Monat lang nicht bearbeitet wurde
In einem von Rechtsanwalt Loyens betreuten Fall hat das AG Schweinfurt durch Beschluss vom 08.03.2010 (Az. 3 XIV 54/10 B) einen Antrag auf Verlängerung von Abschiebehaft (Sicherungshaft) durch die Stadt Würzburg abgelehnt, nachdem ein Abschiebeverfahren durch die Behörden einen Monat lang nicht bearbeitet wurde.
Bei der Zentralen Rückführungsstelle (ZRS) Südbayern blieb ein Antrag auf Ausstellung von Passersatzpapieren zwecks beabsichtigter Ausreise eines illegal eingereisten und passlosen Ausländers aufgrund Sachbearbeiterwechsels bei der ZRS einen Monat unbearbeitet, was nicht mit dem auch in Abschiebehaftsachen geltenden Beschleunigungsgrundsatz zu vereinbaren ist.
Da der Betroffene zudem glaubhaft machen konnte, im Falle des Erhalts von Passersatzpapieren freiwillig auszureisen und zudem zweifelhaft war, ob die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate überhaupt durchgeführt werden kann, wurde dementsprechend der Verlängerungsantrag abgelehnt und der Betroffene konnte den Gerichtssaal als freier Mann verlassen.
 
Insgesamt eine sehr erfreuliche Entscheidung des AG Schweinfurt, wenn man bedenkt, dass im Bereich der Abschiebehaft Erfolgserlebnisse eher die Ausnahme darstellen.