Beamtenrecht – Zuweisung zu Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG - Nds. OVG zur Frage der Amtsangemessenheit (konkreteTätigkeit) - Referent Planung und Steuerung bei DT Netzproduktion GmbH

Staat und Verwaltung
24.02.20102684 Mal gelesen
Auch bei einer dauerhaften Zuweisung muß gewährleistet sein, dass der neue Arbeitsposten amtsentsprechend und zwar in Bezug auf das abstrakt-funktionelle Amt und das konkret-funktionelle Amt ist. Bei Zuweisungen von Beamten der Deutschen Telekom AG zu Tochter- oder Enkelunternehmen kommt es immer wieder zum Streit über die Frage, ob der zugewiesene Arbeitsposten amtsangemessen ist. Nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes kann dem Beamten dauerhaft eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen werden, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.
 
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 28.01.2010 (5 ME 272/09) zu der Frage Stellung genommen, welche Anforderungen an die Zuweisung der "konkreten" Tätigkeit zu erfüllen sind.
 
Das Gericht argumentiert, dass bereits der Zuweisungsbescheid selbst die dem Statusamt entsprechende konkrete Tätigkeit, d.h. denjenigen Arbeitsposten bei der Organisationseinheit, der von dem Beamten wahrgenommen werden soll, genau bezeichnen muss. Diese konkrete Benennung ist nicht gewährleistet, wenn der Bescheid in einer Auflistung mit mehreren Spiegelstrichen zwar den allgemeinen Aufgabenkreis bestimmt, darüber hinaus jedoch nicht sicherstellt, dass der Beamte auch sämtliche Arbeiten, die von dieser Auflistung erfasst sind, im Rahmen seiner Tätigkeit ausführen muss. Es sei - so das OVG - nicht zulässig, dass die Organisationseinheit, der der Beamte zugewiesen wird, im Rahmen ihres Direktionsrechtes den Aufgabenkreis von vornherein auf bestimmte "Teilmengen" dieser Auflistung beschränkt. Dies würde - so das Oberverwaltungsgericht weiter - sogar auf eine teilweise Untersagung der Wahrnehmung der zugewiesenen Aufgaben hinaus laufen, wir in rechtlicher Hinsicht als eine teilweises Verbot der führen der Dienstgeschäfte eingeordnet werden müsst. Ein solches Verbot könnte nur in Ausübung von Befugnissen des Dienstherren ausgesprochen werden, mit denen das aufnehmende Unternehmen aber nicht beliehen sei.
 
Der Begriff des Arbeitspostens sei dem Begriff des Dienstpostens vergleichbar. Er bezeichne die von dem Beamten in der Organisationseinheit des aufnehmenden Unternehmens wirklich auszuführenden Arbeiten. Wenn der Beamte aber von vornherein von den aufgezählten Aufgaben nur einen Teil wahrzunehmen habe, weil ihm die Organisationseinheit im Rahmen ihres Direktionsrechts nur einen Teil der aufgezählten Aufgaben übertrage, werde mit der Benennung der einzelnen Teilaufgaben nicht der künftige Arbeitsposten konkret festgelegt. Vielmehr bewegen sich die Festlegungen dann lediglich auf der Ebene der Übertragung einer "abstrakten" Tätigkeit.
 
 
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