Rundfunkgebühren: Zur Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf die Tätigkeit des NDR

Staat und Verwaltung
03.01.20101214 Mal gelesen
In einem Beschluss vom 23.12.2009 (4 LA 357/08) hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg entschieden, dass es sich bei der Tätigkeit des Norddeutschen Rundfunks im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung um schlichte hoheitliche Verwaltungstätigkeit handelt und deshalb das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden ist. Anders als in anderen Bundesländern ist die Landesrundfunkanstalt in Niedersachsen nicht von dem Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen. Das wiederum hat u.a. zur Folge, dass die Rundfunkanstalt verpflichtet ist, die Kosten zu erstatten, die einem Gebührenpflichtigen entstehen, wenn dieser sich erfolgreich mit einem Widerspruch gegen gebührenrechtliche Entscheidungen zur Wehr setzt. Erstattungsfähig sind damit auch Rechtsanwaltsgebühren, wenn dessen Zuziehung notwendig war.
 
 

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