Rente wegen Erwerbsminderung: Spezifische Leistungsbehinderung bei Gebrauchsunfähigkeit einer oder beider Hände

Staat und Verwaltung
04.10.20092870 Mal gelesen
Erwerbsunfähigkeit kann jeden treffen. Das Risiko von Unfällen oder einer schweren Krankheit lässt sich nicht mit 100 %-iger Sicherheit ausschließen. Somit stellt sich die Frage nach der sozialen Absicherung. Wer keine private Vorsorge treffen kann, ist auf die staatlichen Systeme angewiesen. Die Versicherungsträger prüfen Rentenanträge zunehmend schärfer. Worauf kommt es also an? Was ist zu beachten? Maßstab ist alleine das krankheitsbedingt eingeschränkte Restleistungsvermögen des Rentenantragstellers. Der Versicherte muß sich auf jede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen und ggf. auch einen sozialen Abstieg in Kauf nehmen. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist (zumindest grundsätzlich) unbeachtlich. Bei Versicherten, die auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbar sind und noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten mit zusätzlichen Einschränkungen verrichten können, braucht der Versicherungträger grundsätzlich keine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. So hält die Rechtsprechung die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit in solchen Fällen für erforderlich , in denen eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. Es sind viele gesundheitsbedingte Leistungsstörungen (oder Kombinationen von Störungen) denkbar, die als ungewöhnliche Leistungseinschränkungen oder schwere spezifische Leistungsbehinderungen gewertet werden und die Verpflichtung zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auslösen können.  Ein wichtiger Anwendungsfall ist die Gebrauchsunfähigkeit einer Hand (z.B. aufgrund von Arthrose). In diesem Fall ist eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. Denn gerade einfachste Tätigkeiten, auf die sich ein Versicherter grundsätzlich verweisen lassen muss, zeichnen sich dadurch aus, dass manuelle Fähigkeiten erforderlich sind.
 
Die Entscheidung über einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung wird nicht ohne medizinische Begutachtung getroffen. Sofern die Gebrauchsfähigkeit einer oder beider Hände eingeschränkt ist, ist den Versicherten anzuraten, auf sorgfältige Untersuchungen und klare Feststellungen des Gutachters zu achten.
 
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