Noch ist gesetzlich nicht verankert, wer im Falle einer schweren Erkrankung über das Schicksal eines Menschen/ Patienten in dessen Sinne entscheiden kann oder muss. Verfügungen dieses Menschen im Vorfeld können Ärzten, Familie und Freunden Gewissheit über die Wünsche des Patienten verschaffen und es ihnen erleichtern, das Interesse des Patienten durchzusetzen. Dabei ist grundsätzlich Nachfolgendes zu beachten:
Man sollte sich im Klaren darüber sein, für welche Situation welche Behandlung gewünscht oder gerade nicht gewünscht wird. Hierzu ist es unabdingbar sich bei einem Arzt oder medizinisch geschultem Personal über die lebenserhaltenden Maßnahmen und Techniken zu informieren und zu deren Wirkungsweisen Fragen zu stellen. Es sollten auch verschiedene Stadien eines möglichen Krankheitsverlaufes bedacht werden. Idealerweise hilft hier der Hausarzt, der im Falle, dass sein Patient in eine entsprechende Situation gerät, von Arzt zu Arzt den Wunsch des Patienten vertreten kann. Der so gefundene Konsens kann dann, z.B. von einem erfahrenen Rechtsanwalt in Form einer Patientenverfügung abgefasst werden.
In einer Präambel kann verfasst werden worin der Betroffene seine Grundhaltung, Wertevorstellungen und religiöse Anschauung darlegen. Dieser Teil kann bei der Interpretation helfen. Die Verfügung sollte regelmäßig aktualisiert werden.
In Zukunft könnte eine Verfallsklausel eine Überprüfung alle 5 Jahre nötig werden lassen.
Schon jetzt sollte über eine zeitliche Begrenzung nachgedacht werden, denn eine solche Verfügung ist weitreichend und sowohl die medizinische als auch die persönliche Entwicklung kann eine einmal gefundene Überzeugung von einem Tag zum anderen umwerfen. Zur Durchsetzung der Patientenverfügung benötigt der Patient einen ihm vertrauten Sachwalter, der gegenüber dem medizinischen Personal im Fall der Fälle die Interessen des Patienten vertritt. Neben dem bereits erwähnten Hausarzt können hier Vorsorgebevollmächtigte bzw. Betreuer eine wichtige Rolle übernehmen.
Grundsätzlich gilt, dass eine Patientenverfügung nicht isoliert, sondern sinnvollerweise in Kombination mit einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung getroffen werden sollte. Für die beiden letztgenannten hält zum Beispiel das Bundesministerium der Justiz unter http://www.bmj.bund.de/das-betreuungsrecht Beispiele und Informationen vor. www.zrwd.de
29.01.20091396 Mal gelesen