Dienstliche Beurteilung: Höherwertige Tätigkeit berücksichtigen!

Dienstliche Beurteilung: Höherwertige Tätigkeit berücksichtigen!
30.07.20162811 Mal gelesen
Im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung ist bei der Beurteilung der Art und Weise, wie die sich aus dem Statusamt ergebenden Anforderungen erfüllt werden, auch der Schwierigkeitsgrad zu berücksichtigen, der sich aus dem mit dem Amt im konkret funktionellen Sinne übertragenen Dienstposten ergibt.

Statusamt als Ausgangspunkt der Beurteilung

Ausgangspunkt der dienstlichen Beurteilung ist das Amt im statusrechtlichen Sinne, das der/die zu Beurteilende im Beurteilungszeitraum inne hatte. Bei der Beurteilung der Art und Weise, wie die sich aus dem Statusamt ergebenden Anforderungen erfüllt werden, ist aber auch der Schwierigkeitsgrad zu berücksichtigen, konkret aus den wahrgenommen Aufgaben auf dem ergibt. Deshalb ist insbesondere zu beachten, ob der beurteilte Beamte einen Dienstposten, der seinem Statusamt der Bewertung nach entspricht, oder einen höherwertigen Dienstposten wahrgenommen hat. Die Wahrnehmung eines höher bewerteten Dienstpostens gibt besonderen Anlass, ein abschließendes Werturteil auch im Hinblick auf diesen Gesichtspunkt plausibel zu machen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 03.06.2003 - 5 LB 211/02).

 

Besondere Probleme bei dem Postnachfolgeunternehmen Telekom AG

In jüngster Zeit hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung im Bereich des Postnachfolgeunternehmens Telekom AG hierzu entwickelt, die damit zusammen hängt, dass die Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte nach den Beurteilungsrichtlinien allein an den Anforderungen des innegehabten Arbeitspostens orientiert sind. Die zentralen Beurteiler müssen aber das Statusamt als Bezugspunkt der dienstlichen Beurteilung berücksichtigen. Ausgangspunkt der umfangreichen Rechtsprechung ist ein Beschluss des OVG NRW, Beschluss, 18.06.2015, - 1 B 384/15 in: IöD 2015, 179, wonach grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Beamter, der über viele Jahre die Aufgaben eines Dienst-/Arbeitspostens "rundum zufriedenstellend" und "gut" erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht (im Fall laufbahnübergreifend fünf Besoldungsgruppen), die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in herausragender Weise erfüllt. Diese Annahme basiert auf der hier vergleichend heranzuziehenden unbestrittenen Einschätzung, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind.

 

Besondere Schwierigkeiten auf dem Dienstposten sind zu würdigen

Das Bundesverwaltungsgericht hat schon vor geraumer Zeit im Hinblick auf Unterschiede des Schwierigkeits- und Verantwortungsgrades von Dienstposten innerhalb der Bandbreite einer Besoldungsgruppe als richtig bestätigt, "dass die Bedeutung und Schwierigkeit des einzelnen Arbeitsgebiets schon bei der dienstlichen Beurteilung in der Weise berücksichtigt wird, dass sie Schlüsse auf die fachliche Eignung des Inhabers des fraglichen Dienstpostens zulässt und dies in der Regel auch in dem allgemeinen Eignungsurteil zum Ausdruck kommt" (Urteil vom 23.01.1970 - BVerwG 6 C 99,65).

Dieser Gesichtspunkt darf bei der dienstlichen Beurteilung nicht etwa aus der Erwägung außer Acht gelassen werden, dass der Einsatz auf unterschiedlich bewerteten Dienstposten häufig rein zufällig erfolgte und dass die auf Dienstposten ihrer Besoldungsgruppe verwendeten Beamten möglicherweise auch die Aufgaben höherwertiger Dienstposten in gleichem Maße hätten erfüllen können, wenn ihnen dazu Gelegenheit gegeben worden wäre. Hierzu hat der Bayerische VGH jüngst mit Beschluss vom 20.04.2016 - 6 CE 16.331 ausgeführt, dass es nicht Aufgabe des Beurteilungsverfahrens sein kann, etwaige Rechtsmängel bei der Stellenbesetzung zu kompensieren.

 

Aktuelle Rechtsprechung bestätigt Berücksichtigungspflicht höherwertiger Tätigkeiten

In der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung ist jüngst (z.B. OVG Münster, B. v. 28.04.2016 - 1 B 41/16 und OVG Lüneburg, B. v. 9.6.2016 - 5 ME 30/16) mehrfach im Ausgangspunkt bestätigt worden, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines Dienst- oder Arbeitspostens "gut" erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist als sie seinem Statusamt entspricht, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter, regelmäßig aber besserer Weise erfüllt, was zu einem entsprechenden "Aufschlag" führen muss. damit einher gehen dann gesteigerte Anforderungen an die Begründung zumindest des Gesamturteils der Beurteilung in entsprechenden Konstellationen.

 

Wir empfehlen daher in jedem Einzelfall eine frühzeitige anwaltliche Beratung, für die Ihnen in unserer Kanzlei drei im öffentlichen Dienstrecht spezialisierte Fachanwälte für Verwaltungsrecht zur Verfügung stehen.