Disziplinare Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt verfassungskonform

Staat und Verwaltung
27.05.2016699 Mal gelesen
Das Bundesverwaltungsgericht hat für Recht erkannt, dass die disziplinare Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch einen Verwaltungsakt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG verstößt.

Nach dem Bundesdisziplinargesetz und fast allen Landesdisziplinargesetzen werden die disziplinaren Höchstmaßnahmen, also eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und eine Aberkennung des Ruhegehalts, nur aufgrund einer Disziplinarklage durch Disziplinargerichte verhängt. Eine Sonderregelung enthält das Landesdisziplinargesetz des Landes Baden-Württemberg, welches vorsieht, dass sämtliche Disziplinarmaßnahmen gegenüber Landesbeamten durch behördliche Disziplinarverfügung ausgesprochen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21. April 2016 (2 C 4.15) für Recht erkannt, dass die disziplinare Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch einen Verwaltungsakt, wie es das baden-württembergische Landesrecht vorsieht, nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG verstößt. Der den Landesbeamten nach dem Landesdisziplinargesetz Baden-Württemberg zustehende nachträgliche Rechtsschutz gegen eine Disziplinarverfügung genüge den Anforderungen an den verfassungsrechtlich gebotenen disziplinaren Entlassungsschutz.

Eine Entfernung von Beamten aus dem Beamtenverhältnis durch einen Verwaltungsakt ist in verfahrensmäßiger Hinsicht für Dienstherren mit weniger Aufwand verbunden als die Erhebung einer Disziplinarklage. Ein Disziplinarklageverfahren kann mehrere Jahre dauern. Hiermit gehen erhebliche Nachteile des Dienstherrn einher. Vor diesem Hintergrund bleibt abzuwarten, ob sich andere Landesgesetzgeber nach dem Vorbild der in Baden-Württemberg geltenden Landesregelung die Möglichkeit eröffnen, Beamte durch einen Verwaltungsakt aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

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