Zufällige Behördenkenntnis vom Drogenkonsum berechtigt zur Anordnung von Arztgutachten zwecks Prüfung von Fahreignungszweifeln

Staat und Verwaltung
30.01.20081339 Mal gelesen

Der betroffene Fahrzeugführer wurde beim Führen eines Kfz im Straßenverkehr unter Drogeneinfluss angetroffen.

Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle wurde der Betroffene zu seinem Drogenkonsum befragt. Daraufhin gab er an, dass er seit ca. sechs Jahren regelmäßig Marihuana konsumiert. Als die zuständige Fahrerlaubnisbehörde davon Kenntnis erlangte, ergaben sich für die Behörde Eignungszweifel zum Führen eins Kraftfahrzeuges. Erweist sich jemand als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, kann ihm gemäß § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 FeV die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Daraufhin hat die Behörde den Betroffenen zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens aufgefordert zwecks Überprüfung seiner Fahreignung für den Straßenverkehr. Hiergegen klagte der Betroffene vor Gericht. Das OVG Münster hielt fest, dass die Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens rechtlich nicht zu beanstanden war, da nach den Ereignisses bei der Verkehrskontrolle zumindest ein hinreichender Verdacht begründet war, dass der betroffene Fahrzeugführer Fahreignungsmängel in seiner Person aufweist.

Jahrelanger und regelmäßiger Cannabiskonsum stellt nämlich - zumindest aus rechtlicher Sicht - ein beträchtliches Gefährdungspotenzial für andere Verkehrsteilnehmer dar (OVG Münster, 16 B 749/07).

Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.