Kürzung der Renten wegen Erwerbsminderung - Termin vom 29.01.2008 - 5a. Senat des Bundessozialgerichts will Rechtsprechung des 4. Senats nicht folgen

Staat und Verwaltung
29.03.20091960 Mal gelesen

Der 5a. Senat des Bundessozialgerichts hat den Terminbericht über die Ergebnisse der Sitzung vom 29. Januar 2008 veröffentlicht. Zur Frage der Kürzung der Renten wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres heisst es:

"In den ersten drei Verfahren vermochte sich der Senat derRechtsprechung des 4. Senats des BSG nicht anzuschließen. Er hält dievon den Rentenversicherungsträgern angewandte Rentenberechnung miteiner Absenkung des Zugangsfaktors auch bei einem Rentenbeginn vor dem60. Lebensjahr des Versicherten für vom Gesetz gedeckt. Dies ergibtsich unter anderem aus dem systematischen Zusammenhang zur gleichzeitigbeschlossenen Verlängerung der Zurechnungszeit, wie er insbesondere imbis zum 31.12.2003 geltenden Übergangsrecht zum Ausdruck kommt.Insgesamt sieht der Senat ausreichende Anhaltspunkte für die bewussteEntscheidung des Gesetzgebers, alle Erwerbsminderungsrenten um so mehr zu senken, je näher der Rentenbeginn an das 60. Lebensjahr desVersicherten heranrückt. Durch die weitere Gesetzesänderung zum1.1.2008 wird diese Auffassung bestätigt. Für die im dritten Verfahrenzu beurteilende Witwenrente gilt nichts grundsätzlich anderes. Einen Verfassungsverstoß hat der Senat verneint.

Allerdings hat sich der Senat durch die Rechtsprechung des 4.Senats gehindert gesehen, die vorinstanzlichen Urteile zu bestätigenund die Revisionen der Kläger zurückzuweisen. Zwar ist der 4. Senat für Streitigkeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung seit 1.1.2008 nicht mehr zuständig. Die Zuständigkeit ist aber nicht allein auf den 5a. Senat, sondern teilweise auch auf den 13. Senat übergegangen, dersich zu der hier zu entscheidenden Rechtsfrage bisher nicht geäußert hat. Deshalb hat der erkennende Senat beim 13. Senat angefragt, ob dieser an der vom 4. Senat entwickelten Rechtsprechung festhält.

SG Aachen- S 8 R 96/06 - - B 5a/5 R 32/07 R -
SG Detmold- S 20 R 68/05 -- B 5a R 88/07 R -
SG Berlin- S 7 R 5635/06 -- B 5a R 98/07 R"

Sollte der 13. Senat die Auffassung des 5a. Senats bestätigen, ist damit zu rechnen, dass es bei den Kürzungen auch vor Vollendung des 60. Lebensjahres bleibt.