Betriebsprüfung und Mindestlohn: Lohndumping im Baugewerbe kann teuer werden

Staat und Verwaltung
11.04.20103086 Mal gelesen

Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter trotz allgemeinverbindlicher Tarifverträge untertariflich entlohnen (zum Beispiel zu geringer Stundenlohn, kein Urlaubsgeld, kein Weihnachtsgeld), riskieren hohe Beitragsnachforderungen.

Denn Sozialversicherungsbeiträge sind nach tariflich geschuldetem Arbeitsentgelt zu berechnen. Dies hat das Bundessozialgericht bereits 2004 in einem Urteil vom 14.07.2004 bestätigt (B 12 KR 1/04 R).

Geklagt hatte ein Bauunternehmen. Dieses hatte von Juli 1997 bis März 1998 und von Dezember 1998 bis März 1999 einen Aushilfsarbeiter zwischen 42 und 49 Stunden im Monat beschäftigt. Das mit ihm vereinbarte und ausgezahlte monatliche Arbeitsentgelt von zunächst 610 DM und ab Dezember 1998 von 620 DM überschritt die jeweilige Entgelt-Geringfügigkeitsgrenze von einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht. Diese lag 1997 bei 610 DM, 1998 bei 620 DM und 1999 bei 630 DM. Der gezahlte Stundenlohn schwankte zwischen 12,45 DM und 14,76 DM. Die Klägerin ging davon aus, der Arbeitnehmer sei geringfügig beschäftigt, sodass keine Pflichtbeiträge zu entrichten seien.

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) hatte auf Grund einer Betriebsprüfung Gesamtsozialversicherungsbeiträge von 4.016,78 DM und Umlagen von 57,13 DM (zusammen: 4.073,91 DM) für die Zeiten von Juli 1997 bis März 1998 und von Dezember 1998 bis März 1999 festgesetzt. Sie berief sich auf allgemeinverbindliche Mindestlohntarifverträge des Baugewerbes. Bei Berücksichtigung des tariflichen Mindest-Stundenlohnes (17 DM bis August 1997 und 16 DM ab September 1997) sei der Beschäftigte nicht versicherungsfrei, sondern wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig gewesen. Aus dem tariflich zustehenden Mindestlohn seien Beiträge zu entrichten, auch soweit der Mindestlohn nicht gezahlt worden sei.

Das BSG gab der BfA recht. Im Sozialversicherungsrecht gilt das Entstehungsprinzip und nicht das Zuflussprinzip. Maßgebend für die Entscheidung über die Versicherungspflicht, die Beitragspflicht und die Beitragshöhe ist das tariflich geschuldete und nicht lediglich das gezahlte (niedrigere) Arbeitsentgelt. Die von den Rentenversicherungsträgern bei Betriebsprüfungen vertretene Auffassung, bei der Beitragsberechnung den tariflichen Mindestlohn zu Grunde zu legen, auch wenn er nicht bezahlt und von den Beschäftigten nicht gefordert wurde, ist korrekt.

Das vollständige Urteil finden Sie im Internet auf der Homepage des Bundessozialgerichts sowie auf der Seite Sozialgerichtsbarkeit